Zu schnell gefahren, falsch geparkt oder die rote Ampel überfahren? Gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wird auf deutschen Straßen täglich verstoßen. Fast jeder Autofahrer hat schon mal eine Ordnungswidrigkeit begangen. Doch wird man erwischt, droht meist ein Bußgeld – eine ärgerliche Angelegenheit. Wenn es jedoch nicht nur bei einem Bußgeld bleibt, sondern etwa auch ein Fahrverbot droht, lohnt es sich ggf. gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen.

Bei uns erfahren Sie nicht nur bei welchen Verstößen ein Bußgeld verhängt werden darf, sondern auch wie Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen und wann sich ein solches Vorgehen lohnen kann.

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Wann wird ein Bußgeld verhängt?

Insbesondere im Straßenverkehr sind viele Vorschriften zu beachten, gegen die regelmäßig von Verkehrsteilnehmern verstoßen wird. Die meisten Vorschriften zum Verhalten im Straßenverkehr finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wird von einem Verkehrsteilnehmer gegen eine Vorschrift der StVO verstoßen, liegt meist eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Häufigste Beispiele einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind etwa: Handy am Steuer, Geblitzt, Falschparken, Abstands- oder eine rote Ampel überfahren.

Jedoch wird nicht gleich bei jeder Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt. Oftmals bleibt es auch bei einer Verwarnung oder bei der Erhebung eines Verwarnungsgeldes („Strafzettel“ oder „Knöllchen“).

Ein solches, vereinfachtes Vorgehen kommt bei einem geringfügigen Verstoß gegen die StVO in Betracht, etwa beim Falschparken. Verwarnungen können sowohl durch die Verwaltungsbehörde als auch durch Polizeibeamte ausgesprochen werden. Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich je nach Verstoß und liegt zwischen 5 und 55 Euro, § 56 OWiG.

Das Verwarnungsgeld kann, etwa bei einer Verkehrskontrolle, sofort bezahlt werden oder ist innerhalb einer bestimmten Frist, meist einer Woche, zu zahlen.

Bei dem Verwarnungsgeld handelt es sich streng genommen um ein Verwarnungsgeldangebot. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, das Verwarnungsgeld zu zahlen.

Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt, ist das Verfahren erledigt und es kommen keine weiteren Kosten auf den Betroffenen zu.

Entscheidet sich der Betroffene hingegen das Verwarnungsgeld nicht zu zahlen oder zahlt es nicht rechtzeitig, wird in der Regel ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ob sich ein Vorgehen gehen das Verwarnungsgeld lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Haben Sie die Ordnungswidrigkeit jedoch tatsächlich begangen, empfiehlt es sich, das Verwarnungsgeld zu zahlen. Kommt es zu einem Bußgeldverfahren ist nämlich meist mit weiteren Kosten (Verwaltungskosten) zu rechnen.

Sind Sie sich nicht sicher ob Sie das Verwarnungsgeld bezahlen sollen, kontaktieren Sie unsere Anwaltshotline.

Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?

Soll eine mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit (Bußgeldandrohung höher als 60 Euro) geahndet werden oder wurde die Zahlung eines Verwarnungsgeldes verweigert, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieses wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde, meist einer Bußgeldstelle, geführt.

Zunächst erhält der Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheides die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern (Anhörung). Die Anhörung kann entweder persönlich durch den Polizeibeamten vor Ort oder auf schriftlichem Wege durch die Verwaltungsbehörde erfolgen.

Meist wird jedoch von der zuständigen Behörde ein Anhörungsbogen verschickt, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben sind und der die Möglichkeit vorsieht, sich zur Sache zu äußern.

Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Vielmehr können Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Die Bußgeldstelle darf aus dem Schweigen keine negativen Schlüsse ziehen.

Hat sich der Betroffene zur Sache geäußert, prüft die Behörde ob der Vorwurf fallengelassen, geändert oder bestehen bleibt. Ist sie der Ansicht, der Vorwurf bleibt bestehen, erlässt sie einen gebührenpflichtigen Bußgeldbescheid.

Dieser beinhaltet u.a. Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel sowie die Bußgeldhöhe und die Nebenfolgen (etwa der Entzug der Fahrerlaubnis).

Ferner muss der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, der den Betroffenen über sein Einspruchsrecht belehrt. Neben dem Bußgeld sind in der Regel sowohl die Verwaltungskosten (mindestens 25 Euro) als auch die Zustellungskosten zu zahlen.

Das Bußgeld sowie die zusätzlichen Kosten sind innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Wird das Bußgeld nicht bezahlt, kann der Bußgeldbescheid nötigenfalls sogar mit Erzwingungshaft vollstreckt werden.

Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen?

Möchte der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid vorgehen, so muss er innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, schriftlich Einspruch einlegen. Der Betroffene muss deutlich machen, dass der Bußgeldbescheid von ihm nicht hingenommen wird.

Der Einspruch muss zwar nicht begründet werden, allerdings sollte, insbesondere wenn neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden können, eine Begründung vorgenommen werden. Ggf. kann eine unterlassene Begründung auch noch nachgereicht werden.

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder kann zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden. Im letzteren Fall ist die Behörde zur Entgegennahme des mündlichen Einspruchs zur Niederschrift verpflichtet.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids, wobei der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird.

Beispiel: Wurde der Bescheid an einem Mittwoch zugestellt, läuft die Frist mit Ablauf des übernächsten Mittwochs (um 24 Uhr) ab.
Maßgeblich ist jedoch nicht das Abschicken, sondern der Zugang des Einspruchs bei der Behörde.

Rechnen Sie daher immer zumindest zwei Werktage für die Postbeförderung ein.
Wird die Einspruchsfrist nicht eingehalten, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen und das Bußgeld wird fällig.
Nur im Falle einer unverschuldeten Versäumnis der Frist, kann unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt werden, § 52 OWiG. Der Einspruch würde dann als fristgerecht eingelegt gelten.

Hat der Betroffene frist- und ordnungsgemäß Einspruch eingelegt, prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Hält die Behörde weiterhin an dem Bußgeldbescheid fest, übersendet sie die Akten, ggf. mit ihrer Begründung der Aufrechterhaltung, an die zuständige Staatsanwaltschaft. Anschließend werden die Akten von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Kompetenzen geprüft.

Die Staatsanwaltschaft hat nach Prüfung drei Möglichkeiten: die Vorlage an das Gericht, eigene (weitere) Ermittlungen oder die Einstellung des Verfahrens. In der Praxis wird die Akte meist – ohne intensive Prüfung des Falls – an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Das zuständige Amtsgericht kann nun das Verfahren einstellen, eine Hauptverhandlung ansetzen oder, wenn es eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält, durch Beschluss entscheiden. Kommt es zu einer Hauptverhandlung ist der Betroffene grundsätzlich zur Anwesenheit verpflichtet. Das Gericht versucht, den zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären und entscheidet anschließend durch ein Urteil. Das Urteil kann nur unter engen Voraussetzungen mit einer Rechtsbeschwerde angegriffen werden.

Unterliegen Sie vor Gericht oder nehmen den Einspruch nicht rechtzeitig zurück, können Ihnen die Gerichtskosten auferlegt werden.

Gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen ist meist nur dann sinnvoll, wenn Ihnen ein hohes Bußgeld oder etwa ein Fahrverbot droht. Bei einem niedrigeren Bußgeld lohnt sich ein gerichtliches Vorgehen angesichts der drohenden Kosten meist nicht.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid bekommen und möchten dagegen vorgehen? Finden Sie Ihren Anwalt über unsere Anwaltssuche.

Wie hoch darf das Bußgeld sein?

In der Regel beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro, § 17 OWiG. Das gilt jedoch nur, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine andere Bestimmung findet sich beispielsweise in § 24a StVG, die bei Führen eines KFZs unter Alkoholeinfluss von mehr als 0,5 Promille oder gar unter sonstigem Drogeneinfluss eine Geldbuße von bis zu 3000 Euro vorsieht.

Die Regelhöhen der Bußgelder richten sich je nach begangener Ordnungswidrigkeit und sind im sog. Bußgeldkatalog einheitlich zusammengefasst.

Wir haben die wichtigsten Ordnungswidrigkeiten sowie das entsprechenden Bußgelder für sie zusammengefasst:

Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • bis 10 km/h: 15 Euro; außerorts 10 Euro
  • 11 – 30 km/h: 25 bis 100 Euro; außerorts 20 bis 80 Euro
  • 31 – 50 km/h: 160 bis 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot; außerorts 120 bis 160 Euro, Fahrverbot nur bei Überschreitung von 41 km/h
  • 51 – 60 km/h: 280 Euro sowie zwei Monate Fahrverbot; außerorts 240 Euro
  • 61 – über 70 km/h: 480 bis 680 Euro sowie drei Monate Fahrverbot; außerorts 440 bis 600 Euro sowie bei 61 – 70 km/h nur zwei Monate Fahrverbot

Bußgeld bei Handy am Steuer

  • Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage: 60 Euro

Bußgeld bei Falschparken

  • Parken auf Geh- und Radwegen: 20 Euro
  • Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven: 15 Euro/li>
  • Parken im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot: 15 Euro/li>
  • Parken vor Feuerwehrzufahrten: 35 Euro; bei zusätzlicher Behinderung 65 Euro/li>
  • Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz: 35 Euro/li>
  • Parken auf Sperrflächen: 25 Euro/li>

Folgen bei Alkohol am Steuer

  • Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,09 ‰: 600 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
  • bei Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes: 1000 Euro und drei Monate Fahrverbot
  • bei Eintrag zweier vorheriger Alkoholverstöße: 1500 Euro und drei Monate Fahrverbot
  • eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und mehr ist keine Ordnungswidrigkeit mehr und wird als Straftat geahndet

Kosten beim Überfahren einer roten Ampel

  • Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt: 90 Euro
  • Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Gefährdung: 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
  • Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Sachbeschädigung: 240 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
  • bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase: 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot; mit Gefährdung 320 Euro; mit Sachbeschädigung 360 Euro

Bußgeld bei Abstandsverstößen

  • Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h: 25 Euro; mit Gefährdung 30 Euro; mit Sachbeschädigung 35 Euro
  • mehr als 80 km/h und weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 75 Euro
  • mehr als 80 km/h und weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 320 Euro sowie drei Monate Fahrverbot bei Tempo mehr als 100 km/h
  • mehr als 130 km/h und weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 100 Euro
  • mehr als 130 km/h und weniger als 1/10 des halben Tachowertes: 400 Euro sowie drei Monate Fahrverbot

Bußgelder beim Überholen

  • im Überholverbot allgemein: 70 Euro
  • mit Gefährdung des Gegenverkehrs und unklarer Verkehrslage: 250 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
  • rechts überholen außerorts: 100 Euro

Das Wichtigste zum Bußgeld Zusammengefasst

  • Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld zwischen 5 und 1000 Euro verhängt werden. Von einem Bußgeld spricht man ab einem Betrag von 60 Euro. Die Bußgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im sog. Bußgeldkatalog geregelt.
  • Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Verwarnungsgeld („Knöllchen“) bis 55 Euro erhoben werden. Wird dieses gezahlt, ist die Angelegenheit abgeschlossen und keine weiteren Gebühren werden erhoben. Falls nicht, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.
  • Wurde ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet, kommen auf den Betroffenen meist noch Verwaltungs- sowie Zustellungsgebühren zu.
  • Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Nimmt die Behörde den Bescheid anschließend nicht zurück, kommt es meist zu einem Gerichtsprozess.
  • Riskieren Sie einen Gerichtsprozess nur, wenn Ihnen ansonsten ein hohes Bußgeld bzw. ein Fahrverbot droht. Unterliegen Sie vor Gericht, können hohe Kosten auf Sie zukommen.

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  • Sind Sie zu schnell gefahren?
  • Sie wurden mit dem Handy am Steuer erwischt?
  • Sie sind über Rot gefahren?
  • u.v.m.

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