Dashcam-Aufnahmen vor Gericht
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Dashcam-Aufnahmen vor Gericht

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Wann überwiegt der Rechtsschutz das Persönlichkeitsrecht?

Mancher kennt sie, die teils erschreckenden, aber auch lustigen Videos, die von Dashcams, also fest auf dem Armaturenbrett von Auto installierten Kameras aufgezeichnet und dann im Internet veröffentlicht werden. Bisher wurden Dashcams als Beweismittel bei Verkehrsunfällen oder Verkehrsübertretungen meist nicht zugelassen. In einem aktuellen Fall aus dem August 2017 ist dies anders.

Dashcams zeichnen ständig während der Fahrt Bilder auf und überschreiben diese nach einer gewissen Zeit wieder. Auf diese Weise lässt sich ein bestimmter, nur kurze Zeit zurückliegender Aufnahmezeitraum im Nachhinein ansehen. Bei der Verwertbarkeit von Dashcam-Videos stehen sich generell Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen und eine evtl. berechtigte Beweisführung des Kameranutzers entgegen.

Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.08.2017
– A.Z. 13 U 851/17 – ging es um einen Auffahrunfall auf der Autobahn, bei dem ein LKW einem PKW auffuhr und einen Schaden verursachte. Der geschädigte PKW-Fahrer behauptete, der LKW-Fahrer sei zu schnell und zu eng aufgefahren und hätte daher nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Der LKW-Fahrer hingegen behauptete, dass der PKW über drei Fahrspuren von ganz links bis nach recht gewechselt sei und dann vor dem LKW bis zum Stillstand abgebremst habe. Daher habe der Fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten können.

Der PKW-Fahrer forderte Ersatz des Schadens an seinem Auto in Höhe von knapp € 15.000. Er verlangte, die Bilder der Dashcam nicht als Beweismittel auszuwerten, weil dies gegen seine Persönlichkeitsrechte verstoßen würde.

Sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg als Berufungsinstanz erlaubten in diesem Fall die Auswertung der Dashcam mittels eines Sachverständigengutachtens. Die Auswertung gab dem LKW-Fahrer Recht, denn seine Behauptung entsprach den Tatsachen.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären ist. Zum einen fand nach Ansicht des Gerichts hier kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte statt, weil keine Personen sichtbar waren und diese Kameras eben nur für einen kurzen Zeitraum das Verhalten im Straßenverkehr dokumentieren. Zum anderen standen keine anderen Beweismittel zur Verfügung, um das dem Unfall vorausgehende Verhalten der Parteien zu dokumentieren.

Fazit zu Dashcam-Aufnahmen als Beweis vor Gericht

Dashcams sind als Beweismittel nach wie vor nicht generell zulässig. Die Verwertbarkeit wird immer im Einzelfall vom Gericht bewertet. Generell nimmt eine nach vorne gerichtete Dashcam nur kurzzeitig und in relativ kleinem Format die Bewegungen der Fahrzeuge auf. In Fahrzeugen sitzende Personen seien in der Realität kaum sichtbar. Daher wird sich vermutlich die Rechtsprechung mehr und mehr dahin entwickeln, dass Dashcams im Zweifel und bei fehlenden weiteren Beweisen wohl doch ausgewertet werden. Natürlich dürfen solche Videos nicht im Internet veröffentlicht werden, denn darauf sind ja auch Kennzeichen erkennbar.


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