Zugewinngemeinschaft: Vermögen der Ehegatten

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Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Wenn man von Zugewinngemeinschaft spricht, geht es immer um den Güterstand nach einer Eheschließung. Einfach gesagt: Was gehört wem?

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland gem. § 1363 BGB gleichbedeutend mit dem gesetzlichen Güterstand. Dies wiederum heißt auch, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft automatisch und ohne Ehevertrag (!) mit der Eheschließung gilt.

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Die Zugewinngemeinschaft im Überblick

In den Bereich der häufig wiederholten Rechtsirrtümer gehört die Zugewinngemeinschaft deshalb, weil noch immer viele Menschen glauben, dass die Zugewinngemeinschaft eher in die Abteilung Gütergemeinschaft gehört. Das ist falsch! Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterart der Gütertrennung.

So sagt schon das Gesetz in § 1363 Abs. 2: „Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“

Gemeinsames Vermögen

Auch nach der Eheschließung gibt es grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen. Allerdings gilt auch: Abgerechnet wird am Ende der Ehezeit.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Auch wenn man während der Ehe üblicherweise solidarisch wirtschaftet, sind die Eheleute nicht automatisch gleichberechtigte Anteilseigner des neu erwirtschafteten Vermögens. Eine Ausnahme entsteht nur dann, wenn die Ehegatten gemeinsam Miteigentumsverhältnisse begründen, beispielsweise gemeinsam ein Haus bauen oder eine Eigentumswohnung erwerben.

Jeder Partner verwaltet sein Vermögen allein. Allerdings gibt es einige wenige Verfügungsverbote, also Dinge, die ein Partner mit seinem Vermögen nicht tun darf.

  • Ein Ehegatte darf nicht ohne Zustimmung des Partners über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 Abs. 1 BGB)
  • Wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, kann ggf. das zuständige Familiengericht die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen (§ 1365 Abs. 2 BGB)
  • Ein Ehegatte kann über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen (…), wenn der andere Ehegatte zustimmt. (§ 1369 BGB)

Haftung für die Schulden des Ehegatten

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Haftung für Schulden. In der Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte nicht zwangsläufig für die Schulden seines Partners mit.

Eine Ausnahme bildet die Vorschrift in § 1357 BGB. Demnach darf ein Ehegatte Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten ausführen. Die Deckung des Bedarfs einer Familie berücksichtigt die Lebensbedürfnisse der individuell betrachteten jeweiligen Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder.

Es geht also darum, dass die Ausgaben für den Lebensbedarf zu den (finanziell vernünftigen) Lebensumständen der jeweiligen Familie passen.

Dauerhaftung für Schulden

Die Zugewinngemeinschaft gilt nur solange die Ehepartner nicht getrennt leben!

Zugewinn in der Ehe

Wenn Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, muss der Zugewinn beim Abschluss eines Ehevertrags – oder nach einer Scheidung – ausgeglichen werden.
Zugewinn beschreibt die Differenz des Endvermögens eines Partners bei der Scheidung und dem Anfangsvermögen, das er mit in die Ehe gebracht hat. Hat ein Ehepartner während der Ehe Erbschaften oder Schenkungen erhalten, so werden diese auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und vom Endvermögen abgezogen.

Beispiele für eine Zugewinngemeinschaft

Partner A besitzt zum Zeitpunkt der Eheschließung € 10.000. Bis zum Scheidungszeitpunkt entstand durch Arbeitseinkommen ein Vermögen von € 25.000.
Partnerin B hatte am Anfang der Ehe € 8.000 aus denen bis zur Scheidung € 10.000 wurden, weil sie während der Ehe nur wenig Geld dazuverdient hat:

Der Zugewinn des Partners A beträgt somit: € 25.000 – € 10.000 = € 15.000
Der Zugewinn der Partnerin B beträgt: € 10.000 – € 8.000 = € 2.000
Die Differenz der Zugewinne beträgt: € 15.000 – € 2.000 = € 13.000
Partnerin B kann von Partner A die Hälfte dieser Differenz (€ 13.000 : 2 = € 6.500) als Ausgleich für ihre während der Ehe erbrachten (unbezahlten) Leistungen verlangen.

(Das Beispiel ist vereinfachend darstellt, denn zum Anfangsvermögen gehört ein Inflationsausgleich und unter Umständen müssen weitere Positionen wie etwa Erbschaften berücksichtigt werden.)

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Alternative zur Gütertrennung und ermöglicht einige Vorteile der Gütertrennung ohne jedoch die Nachteile mit sich zu bringen – beispielsweise steuerliche Nachteile im Falle des Todes.

Mögliche Vereinbarungen:

  • Entfall des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung
  • Bedingter Zugewinnausgleich für die Mutter nur dann, wenn ein Kind geboren wird, um die Mutter abzusichern
  • Lösungen nach dem Scheitern einer nur kurz dauernden Ehe
  • Ausklammerung von im Wert steigenden Erbschaften (Erbschaften an sich gehören ja zum Anfangsvermögen)
  • Ausklammerung einzelner Vermögensgegenstände, beispielsweise einem Haus oder einer wertvollen Sammlung
  • Zugewinnausgleich durch Sachwerte ( z. B. Immobilien) anstelle einer Barauszahlung
  • Festschreibung der Werte bestimmter Vermögensgegenstände, um darüber bei einer Scheidung nicht zu streiten
  • Bestimmung des Anfangsvermögens, um später bei einer Scheidung darüber nicht streiten zu müssen
  • Deckelung des Endvermögens, wenn eine erhebliche Vermögenswertsteigerung zu erwarten ist

Da diese Fälle sehr individuell sind, sollten Sie sich von einem unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline beraten lassen, denn allgemeingültige Aussagen und Tipps lassen sich an dieser Stelle kaum geben.

Ende der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Scheidung oder dem Tod des Ehepartners. Der Tod des Ehepartners hat jedoch Auswirkungen auf die gesetzliche Erbquote, wenn weder Erbvertrag noch letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegen.

Schnelles Ende der Zugewinngemeinschaft

In einem solchen Fall sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Finden Sie Ihren Anwalt über unsere Anwaltssuche.

Natürlich kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch jederzeit durch einen Ehevertrag beendet werden.


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