Pflichtteil Erbe: Wem steht wie viel vom Nachlass zu?

Auch wenn Sie nicht im Testament berücksichtigt wurden, steht Ihnen ein Pflichtteil der Erbschaft zu.

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Was ist der Pflichtteil am Erbe?

Erbberechtigte können vom Erbe ausgeschlossen werden.

Dennoch erhalten sie einen Pflichtteil der Erbschaft. Der Pflichtteil ist für nächste Angehörige der Mindestanteil am Nachlass, wenn diese nicht in der letzten Verfügung (Testament oder Erbvertrag) berücksichtigt wurden.

Erst nach Ableben und nicht zu Lebzeiten kann ein Anspruch geltend gemacht werden.
Pflichtteilsberechtigte müssen selbst aktiv werden, um ihren Anspruch geltend zu machen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Den Pflichtteil erhalten ausschließlich Ehepartner, Kinder und ggf. Eltern. Um einen Pflichtteilsanspruch erheben zu können, müssen diese vom letzten Willen ausgeschlossen worden sein.

Der Pflichtteil steht in dieser Reihenfolge folgenden Erben zu:

  • Ehepartner (oder eingetragener Lebenspartner)
  • (adoptierte) Kinder
  • Falls Kinder verstorben: Enkelkinder
  • Falls keine Kinder vorhanden: Eltern

Weitere Angehörige, wie Großeltern oder Geschwister, haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Aber auch unter anderen Umständen sind Erben pflichtteilsberechtigt:

  • Geringes Erbe: Ist das Erbe, das Sie erhalten, geringer als der Pflichtteil, muss die Differenz ausgeglichen werden (Pflichtteilsrestanspruch).
  • Verzicht auf das Erbe: Verzichtet ein Erbe auf seinen Anteil an der Erbschaft, hat er auch Anspruch auf den Pflichtteil.

Was steht dem Pflichtteilsberechtigten zu?

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen keine Gegenstände oder Grundstücke des Nachlasses zu.

Der Berechtigte hat lediglich Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme, die vom Nachlasswert und des gesetzlichen Anteils abhängig ist.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Höhe des Pflichtteils ist vom Nachlasswert abhängig. Dass der Pflichtteilsberechtigte den korrekten Pflichtteilswert ermitteln kann, müssen ihm die Erben Auskunft über diese Werte erteilen.

Dazu müssen alle Vermögenswerte erfasst und bewertet werden.Die hinterlassenen Schulden werden vom Wert der Erbschaft abgezogen.
Der Berechtigte darf zu diesem Zweck ein Bestandsverzeichnis sowie Gutachten für Wertgegenstände fordern.

Wie hoch der Pflichtteil ist, berechnet sich wie folgt:

Gesetzlicher Anteil am Erbe : 2 * 100 = Pflichtteil in %
Gesetzlicher Anteil am Erbe für

Ehepartner: ½ des Erbes
Kinder: je ¼ der Erbschaft

Rechenbeispiel: Pflichtteil für ein enterbtes Kind

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kindern sowie einen Nachlasswert von 100.000 €. Mit einem der Kinder hat er sich zerstritten und es enterbt. Diesem Kind steht folgender Pflichtteil zu:

¼ : 2 * 100 = 12,5 %

Von dem Nachlasswert von 100.000 € erhält der Erbe 12.500 €.

Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte der Anwaltshotline zur Seite und berechnen Ihren Pflichtteil.
Der finanzielle Vorteil der Ihnen zugute kommen kann, ist überwiegend höher als entstehende Beratungskosten.

Anspruch auf Pflichtteil einfordern

Das Nachlassgericht informiert den Berechtigten nur über den Pflichtteil, er spricht ihm diesen nicht automatisch zu.
Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst den Pflichtteil von den Erben einfordern und dabei wie folgt vorgehen:

  1. Vorerst Gespräch mit den Erben zu suchen
  2. Bei Widerstand: Schriftlich Auskunft über Umfang des Nachlasses verlangen
  3. Schriftlich den daraus errechneten Pflichtteil einfordern
  4. Bei Weigerung: Pflichtteil bei Zivilgericht einklagen

erbe-pflichtteilfordern

Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihren Angehörigen suchen. Unter Umständen kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Führt dieses Gespräch zu nichts, verlangen Sie von den Erben eine Auskunft über den genauen Nachlasswert abzüglich Schulden. Die Erben sind zu dieser Auskunft gesetzlich verpflichtet.
Sie haben außerdem ein Anrecht darauf, dass Sachwerte begutachtet und in einem Verzeichnis aufgeführt werden.

Ist Ihnen der Nachlasswert mitgeteilt worden, können Sie den ausstehenden Pflichtteil ermitteln und bei den Erben einfordern.

Die Anforderung der Auskunft über den Nachlasswert sowie der Auszahlung des Pflichtteils sollten Sie schriftlich vornehmen.

Weigern sich die Erben Auskünfte zu geben oder zu zahlen, müssen Sie den Pflichtteil vor Gericht einklagen.

Je nachdem wie hoch der Nachlasswert ist, müssen Sie den Pflichteil bei einem Amtsgericht oder Landgericht einklagen.

Amtsgerichte sind bei Nachlasswerten bis 5.000 Euro zuständig – alle Werte darüber müssen beim Landgerichte eingeklagt werden.

Rechtsverbindliche Anerkennung oder Klage bei Gericht

Damit Sie tatsächlich Ihren Pflichtteil erhalten, müssen die Erben rechtsverbindlich schriftlich anerkennen, dass Sie Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Andernfalls muss dieser Anspruch vor Gericht eingeklagt werden.
Es genügt nicht, die Erben lediglich zur Zahlung aufzufordern.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil, müssen Sie binnen drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls Ihren Pflichtteil einfordern.

Beginn der Verjährung ist der 1. Januar nach dem Jahr, in welchem der Erblasser verstorben ist und der Berechtigte von seinem Anspruch erfahren hat.

Können Pflichtteilsansprüche gestundet werden?

Die Zahlung des Pflichtteils ist sofort fällig.

Der Pflichtteilsanspruch kann Erben jedoch in finanzielle Nöte bringen. Ggf. müssen sie sogar Sachwerte verkaufen. Wenn der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden kann, kann die Auszahlung des Pflichtteils verschoben werden.

Die Erben müssen diese Stundung beim Nachlassgericht beantragen. Meist ist ein Verschieben nur schwer durchsetzbar und nur bei Härtefällen (Verkauf des Eigenheims) möglich. Das Gericht entscheidet, wie lange die Zahlungen des Pflichtteils vertagt werden können.

Drohen hohe Zinssätze, sollten die Erben die Stundung überdenken.

Pflichtteilsrecht entziehen

Einvernehmlich durch Pflichtteilsverzicht

Erblasser und Pflichtteilsberechtigter können einvernehmlich beschließen, dass der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Dazu muss ein Vertrag aufgesetzt und notariell beglaubigt werden.

Der Berechtigte erhält meist eine Geldleistung durch den Erblasser. Er profitiert insofern, dass er Geld gleich und nicht erst nach dem Tod des Erblassers erhält.

Ohne Pflichtteil enterben

Enterbte gehen grundsätzlich nicht leer aus. Weder mit einem Testament noch mit einem Vermächtnis kann der Pflichtteil, den sie erhalten, umgangen werden.

Der Pflichtteil kann aber gegen den Willen des Berechtigten entzogen werden, wenn schwerwiegende Gründe, wie schwere Vergehen gegen den Erblasser, Freiheitsstrafen oder ein Aufenthalt in der Psychiatrie vorliegen.

Diese Gründe müssen jedoch vor Ableben des Erblasser vorliegen und im letzten Willen eindeutig erläutert werden.

Ein Pflichtteil kann nicht aufgrund familiären Desinteresses entzogen werden.

Aus guter Absicht

Liegen bei einem Erben Anzeichen von Verschwendungssucht oder Überschuldung vor, können Sie aus “guter Absicht” den Pflichtteil entziehen. Das Einverständnis des Berechtigten wird nicht benötigt.

Besteht trotz Berliner Testament Anspruch auf Pflichtteil?

Mittels eines Berliner Testaments beerben sich die Ehepartner gegenseitig. Erst nach Ableben der beiden erben die Kinder.

Mit dem Tod eines Partners haben die Kinder Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaft.

Andernfalls muss der Ehepartner den Nachlass aufteilen oder verkaufen um den Pflichtteil zahlen zu können. Dies benachteiligt die Erben immens und belastet das vielleicht noch intakte Verhältnis zwischen verbliebenen Ehepartner und Kind.

Eine Strafklausel kann diesen Anspruch umgehen, indem das Kind bei Inanspruchnahme des Pflichtteils nur noch einen Teil des Erbes oder gar kein Erbe nach Ableben des zweiten Elternteils erhält.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Wenn der Ihnen zustehende Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert wurde, haben Sie Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.

Zum Wert des Nachlasses wird der Wert der Schenkungen addiert. Anhand dieser Summe
wird der Pflichtteil berechnet.

Auch wenn nicht die Erben die Schenkungen erhalten haben, müssen diese den Pflichtteil ergänzen.

Nur Schenkungen, die der Erblasser freigiebig tätigt und für die er keine Gegenleistung erhält, sind für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant:

  • Finanzielle Geschenke
  • Schenkungen von Gegenständen
  • Schenkungen von Grundstücken
  • Zuwendungen zwischen Ehepartnern
  • Entschädigungen für Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Nicht betroffen sind sog. Anstandsschenkungen wie zur Geburt, Geburtstag, Hochzeit etc.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Eine 5 Jahre zurückliegende Schenkung von 100.000 wird nur noch mit 50.000 € berücksichtigt. Pro vergangenes Jahr werden 10% des Werts abgezogen.

Die Berechnung des Anspruchs ist komplex. Unsere kompetenten Rechtsberater der Anwaltshotline helfen Ihnen, den Ihnen zustehenden Betrag zu berechnen und zu beantragen.


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