Härtefallscheidung: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Normalerweise gilt eine Ehe als gescheitert oder zerrüttet, wenn die Ehepartner mindestens seit einem Jahr getrennt leben (§ 1566 BGB) und die Scheidung beantragen.

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Dieses Zerrüttungsprinzip hat das Verschuldensprinzip aus der Vergangenheit ersetzt. Ist es dennoch möglich, eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden?

Antwort: Ja, unter bestimmten Härtefall-Voraussetzungen.

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Was ist eine Härtefallscheidung?

Die Härtefallscheidung ist geregelt im § 1565 Abs. 2 BGB. Hier steht recht diffus: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Somit ist zum Einen die Frage zu klären, wann man von einer unzumutbaren Härte sprechen kann.

Zum Anderen muss der Grund für den Härtefall „in der Person des anderen Ehegatten liegen“.

Scheidung nur bei "unzumutbarer Härte" möglich

Die Auslegung des Gesetzestextes erfolgt allein durch die Rechtsprechung. Generell ist es nicht so einfach, eine Härtefallscheidung durchzuführen, weil es keine festgeschriebenen „K.O.-Kriterien“ gibt.

Welche Gründe sprechen für die Annahme einer unzumutbaren Härte?

Als Härtefälle gelten bestimmte Sachverhalte, die wir hier jedoch nicht abschließend behandeln können, da es bei jeder Härtefallscheidung immer um den Einzelfall geht. Hier einige Beispiele:

  • Gewalt – Typisches Beispiel ist körperliche Gewalt durch den Partner.
  • Morddrohung – ein Partner droht ernsthaft gegenüber dritten Personen damit, den anderen Partner töten zu wollen.
  • Untreue – jedoch nur in dem Sonderfall, dass der untreue Partner diese Untreue gezielt einsetzt, um den anderen Partner zu erniedrigen, zu verhöhnen und zu verletzen, beispielsweise indem er den Ehebruch in der Ehewohnung regelmäßig so begeht, dass der Ehepartner diesen täglich vor Augen hat.
  • Alkoholismus – jedoch nur, wenn weitere Umstände hinzukommen wie beispielsweise „Versaufen“ des Einkommens, Gewaltdrohungen, Misshandlungen, mehrere erfolglose Entzugsbehandlungen.
  • Sexuelle Erniedrigung – beispielsweise durch längerfristiges Wohnen bei potenziellen neuen Partnern, die über Heiratsannoncen gefunden wurden. Aber auch die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr mit mehreren Partnern. Daneben können sexuelle Perversionen als Härtefallgründen herangezogen werden.
  • Aufenthaltsgenehmigung – wenn eine Ehe nur zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung geschlossen wurde

Welche Gründe sprechen gegen eine Härtefallscheidung?

Auch wenn es im Einzelfall schlimm oder gar unzumutbar erscheint, gilt beispielsweise eine einmalige, im Affekt ausgeführte körperliche Attacke in der Regel nicht als unzumutbare Härte. Ebenso ist es bei völlig unbegründeten Eifersuchtsszenen. Der Ehebruch ist kein hinreichender Grund, um von einer unzumutbaren Härte zu sprechen.

Gar kein Argument für eine Härtefallscheidung ist auch die nachlässige Führung des Haushalts – das war möglicherweise vor einige Generationen noch anders.

Natürlich können diese Ereignisse oder Gründe dazu führen, dass ein Partner nicht mehr mit dem anderen zusammenleben möchte. Aber dann steht der Weg zu einer „normalen“ Scheidung offen. Gleichbedeutend mit Trennung, Trennungsjahr und dann folgender Scheidung.


Wie ist der Versorgungsausgleich bei einer Härtefallscheidung geregelt?

Bei der Härtefallscheidung ist der Versorgungsausgleich ebenso durchzuführen wie bei einer regulären Scheidung. Das bedeutet freilich auch, dass er beispielsweise mit einem Ehevertrag ausgeschlossen werden kann.

Durch den Versorgungsausgleich kann sich das gesamte Scheidungsverfahren jedoch so sehr in die Länge ziehen, dass kein echter Zeitvorteil gegenüber eine normalen Scheidung entsteht.

Wann ist eine Härtefallscheidung empfehlenswert?

Einer Härtefallscheidung stehen hohe rechtliche Hürden entgegen. Daher empfehlen wir, eine Härtefallscheidung nur in den Fällen anzustreben, in denen es für einen Partner wirklich nicht mehr auszuhalten ist, weiter mit dem anderen Partner zu leben.

Schließlich müssen Beweise erhoben werden, was die Situation nicht einfacher macht und das Verfahren verzögert. Ist die Beweissituation unklar, kann deren Erhebung und Bewertung sogar so lange dauern, dass das Verfahren mehr Zeit erfordert als die übliche Scheidung.

Sehr oft wird dem betroffenen Paar daher zugemutet und empfohlen, das Trennungsjahr durchzustehen.
Ziehen Sie am besten in jedem Fall der vermuteten Härte unsere Anwaltshotline zur Beratung heran.


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