Erbrecht nach Scheidung: Was bekommt der Ex-Partner?
Normalerweise erlischt mit einer Scheidung das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und ein gemeinsames Testament der Eheleute wird ebenfalls unwirksam. Wie so oft im Leben gibt es jedoch auch hier ein aber. Es sind Konstellationen möglich, in denen die Erbfolge nicht mehr eindeutig ist.
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Stirbt beispielsweise ein Partner, während das Scheidungsverfahren läuft, aber noch nicht abgeschlossen ist, gibt es unterschiedliche Konstellationen. Ob der getrennt lebende Ehegatte dennoch erbt, hängt davon ab, wer von beiden den Scheidungsantrag gestellt hat. Wenn der überlebende Ehegatte die Scheidung eingereicht und der Verstorbene bis zu seinem Tod noch nicht zugestimmt hat, behält der Überlebende seinen Erbanspruch. Wenn jedoch der Verstorbene selbst den Scheidungsantrag gestellt oder dem Antrag des Partners zugestimmt hat, erlischt damit der Erbanspruch des überlebenden Ehepartners.
Anders gesagt:
Das Erbrecht des Ehegatten erlischt gemäß § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schon dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn ein Aufhebungsgrund für die Ehe nach § 1314 BGB bestand und der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt hatte.
Trotzdem kann ein geschiedener Ehepartner am Ende über Umwege erben, wenn die folgenden Konsequenzen eintreten:
Ein geschiedener Partner wird im Todesfall von einem gemeinsamen Kind beerbt. Bleibt dieses Kind sowohl unverheiratet als auch kinderlos und verstirbt vor dem Ex-Ehepartner, so erbt dieser vom Kind als Alleinerbe das Vermögen des Kindes und das des vorverstorbenen Ehepartners.
Diese Rechtsfolge lässt sich ausschließen, indem man das gemeinsame Kind als Vorerben einsetzt und gleichzeitig einen Nacherben bestimmt. Dieser sollte dann das Vermögen nach dem Tod des Vorerben erhalten.
Testament und Erbvertrag nach Scheidung unwirksam?
Wenn während der Ehezeit letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurden, bei denen der durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis bedacht war, geht das Gesetz im Falle der Scheidung (widerleglich) davon aus, dass die letztwillige Verfügung nach einer Scheidung unwirksam ist. Der entscheidende Zeitpunkt ist nicht das Scheidungsdatum, sondern ebenfalls der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Ausnahmen regelt das Gesetz in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB. Demnach kann von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Wille des Erblassers, sein Vermögen an den (Ex-)Partner auch nach einer Scheidung zu vererben, nachweisen lässt. Dafür trägt jedoch der überlebende Ex-Ehegatte die Beweispflicht.
In jedem Fall sollte man im Falle der Scheidung auch eventuell existierende letztwillige Verfügungen klären und sich nicht auf die gesetzlichen Vermutungsregeln verlassen, die es bezüglich der Unwirksamkeit von Testament oder Erbvertrag nach der Scheidung gibt.
Ein einseitiges Testament kann man nach einer Scheidung einfach widerrufen. Wechselseitige Verfügungen im gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament lassen sich durch eine notarielle Urkunde widerrufen. Von einem Erbvertrag (mit bestehendem Rücktrittsrecht) kann man zurücktreten oder den Erbvertrag mittels einer gemeinsamen Erklärung mit dem Ex-Ehepartner aufheben.
Hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf Pflichtteil?
Für geschiedene Ehegatten gibt es keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Sobald die Scheidung rechtskräftig ist oder der Antrag auf Scheidung gestellt wurde, erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gem. § 1933 BGB.
Da das gesetzliche Erbrecht jedoch die Grundlage aller Pflichtteilsansprüche ist, entfällt für den geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit, einen Pflichtteil fordern zu können.
Erbschaftsteuer
Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter unterliegt der Steuerpflicht gem. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Steuerschuld für den Erben entsteht mit dem Todesfall.
Die Höhe der zu entrichtenden Steuer orientiert sich am Wert der Erbschaft den drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen – abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Es werden aber außerdem gesetzlich festgelegte Steuerfreibeträge steuermindernd berücksichtigt.