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Hat der Mieter die Mietsache nachlässig behandelt, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Dem Mieter steht in diesem Fall keine Frist zur Beseitigung der Schäden zu.
Der Auszug aus der Mietwohnung stellt das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter auf die Probe. Müssen nur ein paar Löcher gestopft werden oder sind größere Schäden entstanden? Je nach Umfang fallen Nachbesserungen oder Schadensersatz an.
Ein ehemaliger Mieter hatte gegen finanzielle Forderungen seines damaligen Vermieters Einspruch eingelegt. Es handelte sich um Forderungen aufgrund von Schäden wie Schimmelbefall, nachlässig behandelten Armaturen im Bad und Lackschäden an einem Heizkörper.
Er beanstandete, dass ihm keine Frist für Nachbesserungen eingeräumt worden war.
Sein Ersuchen wurde bereits von unteren Instanzen in Bad Neustadt und Schweinfurt abgewehrt.
Nun fiel das Urteil vom Bundesgerichtshof VIII ZR 157/17 vom 28.2.2018 zu Gunsten des Vermieters aus. Ihm wurden von eingeforderten 15.000 € 5171 € zuzüglich Zinsen zugesprochen.
Unterscheidung zwischen Schönheitsreparaturen und Schäden
Sind nur Schönheitsreparaturen erforderlich, muss der Vermieter dem Mieter Zeit für Nachbesserungen einräumen.
Der Mieter ist aber verpflichtet Mieträume schonend zu behandeln. Verletzt er diese Pflicht und entstehen Beschädigungen, stehen dem Vermieter finanzielle Entschädigung sofort zu.
Vermieter können demnach fristlos Schadensersatz verlangen. Finanzielle Entschädigung steht dem Vermieter vor und nach Übergabe der Mietwohnung zu.
Fazit zu Schadensersatz ohne Fristsetzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Entstehen durch den Mieter Schäden an der Mietsache, hat der Vermieter ein Recht auf sofortigen Schadensersatz. Eine Fristsetzung ist nicht notwendig.