Zu nah aufgefahren, rasant unterwegs gewesen oder eine rote Ampel überfahren? Fast jeder Autofahrer hat schon mal eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Wer jedoch nicht zum ersten Mal oder im besonderen Maße gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt, dem droht nicht nur ein empfindliches Bußgeld – ein solches Verhalten kann auch ein Fahrverbot zur Folge haben.

Ihnen droht Fahrverbot?

Unsere Experten der Anwaltshotline prüfen, wie Sie gegen das Fahrverbot vorgehen können.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Ein mehrmonatiges Fahrverbot bedeutet nicht nur für den Alltag ein unbequemes Ärgernis – es kann unter Umständen gar berufs- und existenzgefährdende Folgen haben.

Wem ein Fahrverbot droht, der sollte daher seine Rechte kennen: Bei welchen Verstößen Ihnen ein Fahrverbot droht und unter welchen Umständen Sie es umgehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag und an unserer Anwaltshotline.

Ab wann ist das Fahrverbot wirksam?

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung übergeben wurde. Erst dann beginnt der Ablauf der 1-3 monatigen Fahrverbotsfrist.

Wann droht mir ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot soll ein besonders gefährliches Verhalten im Straßenverkehr sanktionieren und kann als Folge einer begangenen Ordnungswidrigkeit oder einer verkehrsrechtlichen Straftat verhängt werden.

Für die Verhängung eines Fahrverbots als Folge einer Ordnungswidrigkeit muss dem Fahrzeugführer eine grobe oder beharrliche Verletzung seiner Fahrzeugführerpflichten vorzuwerfen sein, § 25 StVG.

Wer also wiederholt oder in besonders gefährlicher Weise gegen die Verkehrsvorschriften verstößt, dem drohen bis zu 3 Monate Fahrverbot.

Typische Verstöße sind etwa Rotlicht-, Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße sowie Verstöße gegen die Promillegrenzen.

Beispiele aus dem Bußgeldkatalog

Wer außerorts mit über 41 km/h zu viel unterwegs ist, dem droht 1 Monat Fahrverbot. Ein wiederholter Geschwindigkeitsverstoß innerhalb eines Jahres wird bereits ab 26 km/h Überschreitung mit einem Fahrverbot sanktioniert. Wer mehrfach gegen die 0,5 Promille-Grenze verstößt, kann mit 3 Monaten Fahrverbot rechnen.

Ein Fahrverbot kann darüber hinaus auch als Nebenstrafe in Folge einer verkehrsrechtlichen Straftat, wie der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), verhängt werden. In diesen Fällen droht sogar ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten, § 44 StGB.

Drohendes Fahrverbot abwenden – wann sollte ich Einspruch gegen das Fahrverbot einlegen?

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

Für den Betroffenen muss das Fahrverbot eine besondere persönliche Härte, die etwa einen Arbeits- oder Existenzverlust zur Folge hat, darstellen.

Eine berufliche Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn durch das Fahrverbot eine Kündigung des Arbeitsplatzes droht, was z.B. bei Berufskraftfahrern der Fall sein könnte.

Fahrverbot abwenden wegen Härtefall

Ein beruflicher Härtefall liegt nicht bereits dann schon vor, wenn das KFZ benötigt wird, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Vielmehr muss in diesem Fall auf öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen, ein Fahrer engagiert oder ggf. der Jahresurlaub in der Zeit des Fahrverbots genommen werden.

In Fällen, in denen der Betroffene sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, deren Pflege infolge eines Fahrverbots ernsthaft gefährdet würde, kann ebenfalls von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Die Anforderungen an eine persönliche Härte sind besonders hoch und sollten im Falle eines Einspruchs detailliert dargestellt und nachgewiesen werden.

Wenn Ihnen berufliche oder persönliche Nachteile infolge eines Fahrverbots drohen, sollten Sie sich daher an einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

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Fahrverbot umgehen – kann ich das Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln?

Einem Fahrverbot durch das Begleichen einer erhöhten Geldbuße zu entgehen, wäre eine bequeme Möglichkeit, die unangenehmen Folgen eines Fahrverbots zu verhindern.

Jedoch widerspricht dies dem Erziehungs- und Sanktionszweck des Fahrverbots. Daher kann das Fahrverbot grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in eine Geldbuße umgewandelt werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn von der Anordnung eines Fahrverbots aufgrund einer persönlichen Härte abgesehen worden sein.

Liegt ein solcher besonderer Härtefall (z.B. drohender Arbeitsplatzverlust) vor, wird das Fahrverbot in ein angemessen erhöhtes Bußgeld umgewandelt, § 4 Abs. 4 BKatV.

Hierfür muss jedoch zunächst gegen das Fahrverbot Einspruch eingelegt sowie den Härtefall begründende Nachweise vorgebracht werden. Hierfür empfiehlt sich die Hilfe von einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht.

Zeitpunkt des Fahrverbots

Wurde in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot gegen Sie verhängt, erhalten Sie als „Ersttäter“ eine Privilegierung: Das Wirksamwerden des Fahrverbots darf in diesem Fall um bis zu 4 Monate verschoben werden, § 25 Abs. 2a StVG. Somit können Sie die Abgabe Ihres Führerscheins selbst festlegen und ggf. um bis zu vier Monate verzögern.


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