Gericht darf Umgangsrecht durchsetzen
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Gericht darf Umgangsrecht durchsetzen

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Nur wenn es dem Kindeswohl dient, kann der Umgang erzwungen werden


Das OLG München bestätigt 2015 eine vorinstanzliche Entscheidung. Eine Mutter hielt sich nicht an die vereinbarten Umgangsregelungen für das minderjährige Kind, das bei ihr lebt. Unter den unterschiedlichsten Vorwänden verhinderte sie immer wieder Treffen mit dem Vater. Nun ist entschieden, dass der Vater – auch auf Wunsch des Kindes – seinen Umgang mit dem Kind erzwingen kann.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Jungen, der seit der Trennung der Eltern bei der Mutter wohnt und seinen Vater alle 14 Tage treffen sollte. Nach nur wenigen Treffen hielt sich die Mutter nicht mehr an die Vereinbarung und behauptete jedes Mal, der Junge sei krank.

Nach einer Reihe solcher Vorfälle erstritt sich der Vater das Umgangsrecht vor dem Amtsgericht München. Es wurde unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind!) angeordnet. Somit war der Vater in der Lage mit Hilfe eines vom Gericht bestellten Umgangspflegers sowie eines Gerichtsvollziehers und der Polizei das Kind bei der Mutter abzuholen. Diese Entscheidung wurde später durch das OLG München bestätigt. Beiden Entscheidungen liegt das Kindeswohl zugrunde, denn der Jung wollte seinen Vater stets gern treffen.

Erst als Ende 2015 vom OLG festgelegt wurde, dass der Junge an jedem Freitagnachmittag zu seinem Vater dürfe, fanden die Streitigkeiten ein Ende.

Rechtsgrundlage der Entscheidung
§ 90 FamFG – Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

  1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
  2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
  3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.


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