Fahruntüchtigkeit durch Alkohol – Unterschiede zwischen Pedelec und Auto
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Fahruntüchtigkeit durch Alkohol – Unterschiede zwischen Pedelec und Auto

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Wann ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht?

Bei Kraftfahrzeugen gilt als Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit der Grenzwert von 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe sind Pedelecs jedoch keine Kraftfahrzeuge im klassischen Sinne, da sie zwischen Fahrrädern und Mofas einzuordnen sind. Aus diesem Grund wurde im nachfolgenden Fall ein Grenzwert von 1,6 Promille angenommen.

Pedelecs erfreuen sich steigender Verbreitung. Sie machen es auch dem Untrainierten leicht, sich sogar über Steigungen zügig mit dem Fahrrad zu bewegen.

Zur Begriffsbestimmung:

  • von Pedelecs spricht man bei den Fahrrädern, die nur dann eine Motorunterstützung bieten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei einer Begrenzung der Unterstützung auf 25 km/h sind diese Fahrräder nicht zulassungspflichtig. Häufig werden jedoch auch diese Fahrräder im allgemeinen Sprachgebrauch „E-Bikes“ genannt.
  • E-Bikes hingegen fahren – ähnlich wie Mofas – beim „Gasgeben“ von allein und ohne Pedalunterstützung. Ab 6 km/h sind sie zulassungspflichtig und daher seltener auf den Straßen zu sehen.

Im vorliegenden Fall – Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – ging es um einen abendlichen Zusammenstoß zwischen einem Pedelec-Fahrer und einer Radfahrerin, die auf seinen Fahrweg einbog. Durch den Unfall stellte sich heraus, dass der Pedelec-Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille hatte. Folge: Er wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr angeklagt (wie ein Autofahrer). Amtsgericht und Landgericht sprachen ihn jedoch frei. Begründung: Für den Pedelec-Fahrer gilt der Grenzwert von 1,6 Promille (wie bei Radfahrern) und nicht der von 1,1 Promille wie bei Fahrern von Kraftfahrzeugen.

Durch einen Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft kam die Sache vor das OLG Karlsruhe.

Das OLG entschied, dass es in diesem Fall nicht darauf ankomme, ob ein Pedelec als Kraftfahrzeug einzustufen sei. Weil Pedelecs zwischen Fahrrädern und Mofas einzuordnen sind, sei es nicht zulässig den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit heranzuziehen.

Da es bisher kein „gesichertes naturwissenschaftliches-medizinisches Erfahrungswissen“ gebe, nach dem Pedelec-Fahrer bereits unter 1,6 Promille absolut fahruntüchtig seien, könne der niedrigere Grenzwert hier nicht angewendet werden.

Fazit

Generell gilt auch für Fahrer von Pedelecs und Fahrrädern der dringende Rat, nicht alkoholisiert zu fahren. Nicht zuletzt, weil davon auch eine erhebliche Eigenverletzungsgefahr ausgeht.

Sollten Sie dennoch eine Anzeige wegen Fahrens auf dem Pedelec unter Alkoholeinfluss erhalten, so empfehlen wir dringend die Rücksprache mit einem Verkehrsrechtsanwalt des Rechtsberaters. Unsere Anwaltshotline erteilt Ihnen zum Festpreis eine zuverlässige Antwort.


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