Unterhaltszahlungen: Unterhalt für Kinder und Ex-Partner

Scheidung oder Trennung – wer hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen?

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt. Das ist immer so lange kein Problem, wenn die Eltern zusammen leben, denn der Unterhalt ist Teil des gemeinsamen Lebens mit Wohnung, Ernährung, Kleidung etc.

Erst nach einer Trennung oder Scheidung – oder wenn die Eltern nicht verheiratet waren – muss der Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt, einen sog. Barunterhalt leisten.

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Sie sind unsicher wie viel Unterhalt Sie erhalten sollten?

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Die Basis zur Berechnung des Unterhalts – speziell des Kindesunterhalt – bildet die sog. Düsseldorfer Tabelle (Unterhaltstabelle). Sie wurde 1962 vom OLG Düsseldorf eingeführt und wird seitdem in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten regelmäßig an die veränderten Selbstbehalte angepasst.

Daneben kann es einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt geben, der vor der Scheidung Trennungsunterhalt genannt wird und anderen Voraussetzungen unterliegt.

Höhe der Unterhaltszahlung berechnen?

Um den Unterhaltsanspruch zumindest im Überblick zu berechnen, bieten wir Ihnen den kostenlosen Unterhaltsrechner an. Detailliertere Informationen erhalten Sie über unsere Anwaltshotline.

Mit dem Unterhaltsrechner erhalten Sie kostenlos – mit nur wenigen anonymen Angaben – eine sofortige Antwort

  • Wie viel Unterhalt muss ich bezahlen?
  • Habe ich Anspruch auf Kindesunterhalt?
  • Mit wie viel Ehegattenunterhalt kann ich rechnen?
  • Wer ist unterhaltspflichtig bzw. unterhaltsberechtigt?

Welches Einkommen wird bei der Unterhaltsberechnung eingesetzt?

Zur Berechnung des Unterhalts wird das Einkommen der Eltern / Ehegatten herangezogen. Aus der Düsseldorfer Tabelle lässt sich dann der Unterhaltsbetrag entnehmen.

Da dies nicht so trivial ist, wie es erscheinen mag, raten wir Ihnen dringend zur Rücksprache mit einem unserer spezialisierten Anwälte an der Anwaltshotline.

Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen gehört jedoch mehr als das tatsächlich geflossene Geld aus den verschiedenen Einkünften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es umfasst darüber hinaus auch geldwerte Vorteile oder sogar fiktive Einkünfte.

Zur Klärung der unterhaltsrechtlichen Lage sind Verwandte in gerader Linie nach § 1605 BGB verpflichtet, sich Auskünfte über das Einkommen zu erteilen, wenn dies zur Feststellung eines Anspruchs auf Unterhalt nötig ist. Die Auskunftspflicht besteht bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern darin, Verdienstabrechnungen der vergangenen zwölf Monate vorzulegen. Selbstständige müssen ihre Einnahme-/Überschussrechnung der vergangenen drei Jahre vorlegen.

Auskunft über Unterhaltszahlungen

Eine Auskunft kann alle zwei Jahre erneut verlangt werden. Wenn sich die Einkommensverhältnisse eines Unterhaltsschuldners deutlich verändert haben, so kann er eine Änderung des bisherigen Unterhaltstitels verlangen. Dies ist auch vor dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist möglich.

Wann entfällt der Unterhalt?

Der § 1611 I BGB regelt die Fälle, in denen der Unterhalt gemindert wird oder gar entfällt. Hinzugezogen wird der § 1579 BGB, der konkrete Minderungsgründe „wegen grober Unbilligkeit“ benennt.

Hier ein Auszug aus § 1579 BGB. Demnach gilt das Kriterium „grob unbillig“ weil:

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
    Anmerkung: Die Rechtsprechung geht hier von einer Ehe aus, die nicht länger als zwei Jahre gehalten hat.
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
    Anmerkung: Eine verfestigte Partnerschaft wird angenommen, wenn das neue Parr bereits zwei Jahre zusammen lebt.
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Wann endet die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht endet mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder auch, wenn der Unterhaltspflichtige stirbt.

Ist der Unterhaltspflichtige jedoch vor seinem Tod seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, so besteht der Anspruch ggf. gegen die Erben weiter, jedoch nur bis zum Tag des Ablebens.