Wurde im europäischen Ausland ein Verkehrsverstoß begangen, kann das auch zurück in Deutschland teure Folgen haben. In Paris falsch geparkt, in den Niederlanden zu schnell gefahren oder in Österreich am Steuer telefoniert? Doch nicht jeder Bußgeldbescheid aus dem Ausland muss auch bezahlt werden.
Droht Ihnen ein Bußgeld aus dem Ausland?
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Vielmehr müssen von den ausländischen Behörden einige Formalien beachtet werden, damit der Bußgeldbescheid auch in Deutschland vollstreckt werden darf.
Damit Sie keine teuren Gebühren zahlen, zu deren Zahlung Sie unter Umständen gar nicht verpflichtet sind, haben wir Ihre Rechte bei Erhalt eines ausländischen Bußgeldbescheids zusammengefasst.
Bei uns erfahren Sie, welche Konsequenzen ein ausländischer Bußgeldbescheid in Deutschland haben kann, wie Sie sich bei Erhalt des Bescheids verhalten sollten und unter welchen Umständen Sie ihn einfach ignorieren können.
Wann droht mir ein Bußgeld im Ausland?
Wer mit seinem Auto im Ausland unterwegs ist, der muss sich auch an die dort geltenden Verkehrsregeln halten. Bevor eine Reise mit dem PKW ins Ausland ansteht, sollte man sich daher über Besonderheiten des dortigen Verkehrsrechts informieren. Insbesondere die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unterscheiden sich in vielen europäischen Ländern von den großzügigen deutschen Regelungen.
Bei einem Verstoß gegen die ausländischen Verkehrsregeln droht, wie auch in Deutschland, ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den ausländischen Verkehrsvorschriften: oftmals sind diese jedoch deutlich strenger als die deutschen Regelungen. Während in Deutschland eine Verkehrsüberschreitung von 20 km/h 35 Euro kosten kann, fallen dafür in den Niederlanden etwa 180 Euro an.
Zwar können für ausländische Verkehrsverstöße keine Punkte in Flensburg vergeben werden, doch ein oftmals dreistelliger Bußgeldbescheid aus dem Ausland ist immer ein teures Ärgernis.
Werden Sie von einer Polizeistreife vor Ort erwischt, muss das Bußgeld meist direkt und vor Ort gezahlt werden.
Wie können mich ausländische Behörden ausfindig machen?
Werden Sie im Ausland geblitzt oder beim Überfahren einer roten Ampel erwischt, steht den ausländischen Behörden meist nur das Kennzeichen zur Verfügung. Die ausländische Behörde ist dabei nicht ohne weiteres befugt, mit Hilfe dieses Kennzeichens den Halter ausfindig zu machen.
Vielmehr benötigt sie die Kompetenz, auf die deutschen Halterdatenbanken zuzugreifen bzw. eine Übermittlung der Halterdaten anzufragen.
Eine solche Befugnis regelt für die Mitgliedsstaaten der europäischen Union die sog. „Verkehrsdelikte-Richtlinie“ (Richtlinie 2015/413/EU). Diese Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten eine erleichterte Verfolgung von Verkehrsverstößen, die von einem Verkehrsteilnehmer begangen wurde, dessen Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Bei bestimmten Verkehrsverstößen sollen die Daten des Fahrzeughalters zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Wenn die Voraussetzungen dieser Richtlinie vorliegen, muss das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Ihre Halterdaten an die ausländischen Behörden übermitteln, § 37b StVG.
Eine Übermittlung muss jedoch nicht bei jeglichen Verkehrsverstößen stattfinden. Zwingend vorgesehen ist eine Übermittlung nur bei folgenden Verstößen:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen,
- Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
- Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
- Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
Bei anderen Verstößen steht eine Weiterleitung der Halterdaten im Ermessen des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Mit Hilfe der übermittelten Daten, können die ausländischen Behörden den Halter ausfindig machen und ihm ggf. einen Bußgeldbescheid zukommen lassen.
Verwendung der übermittelten Halterdaten nur zur Identifikation des Fahrers
In einigen europäischen Ländern gilt die sog. „Halterhaftung“: Kann der Halter des KFZ nicht beweisen, dass er nicht selbst gefahren ist, haftet er selbst für den mit seinem KFZ begangenen Verkehrsverstoß. Nach den Vorschriften dieser Länder kann also auch dem Halter des KFZ ein Bußgeldbescheid zugestellt werden, auch wenn dieser selbst gar nicht gefahren ist.
In Deutschland hingegen gilt die Halterhaftung nicht. Hierzulande darf nur derjenige für den Verkehrsverstoß verantwortlich gemacht werden, der ihn auch tatsächlich begangen hat („Schuldprinzip“ – Ausnahme: Parkverbotsverstöße).
Problematisch ist es daher, wenn die ausländischen Behörden aufgrund der übermittelten Daten einen Bußgeldbescheid an den deutschen Halter, unabhängig von seinem Verschulden, verschicken. Hinzu kommt, dass im Ausland oftmals keine „Blitzerfotos“ angefertigt werden, sondern, wie etwa in Frankreich, nur Heckfotos zur Ermittlung des Kennzeichens. Eine Identifizierung des Fahrzeugführers ist in einem solchen Falle fast unmöglich.
Damit das deutsche „Schuldprinzip“ nicht umgangen wird, soll die Übermittlung der Daten nur der Hilfe zur Identifikation des Fahrers – und nicht zur Sanktionierung des Halters – dienen.
Sobald die Daten an die ausländische Behörde übermittelt wurden und sich die Behörde entschieden hat, ein Bußgeldverfahren einzuleiten, soll der Halter des KFZ durch ein rechtlich unverbindliches Informationsschreiben darüber informiert werden.
Darin ist dem Betroffenen mitzuteilen, welcher Verkehrsverstoß ihm zur Last gelegt wird und welche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates durch den Verkehrsverstoß verletzt sind. Das Informationsschreiben sollte für deutsche Bürger auf Deutsch verfasst sein und ferner Ort, Datum und Uhrzeit des Verstoßes und ggf. auch das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät beinhalten.
In der Regel beinhaltet das Schreiben einen Hinweis auf eine innerhalb einer bestimmten Frist (freiwillig) zu bezahlende Geldbuße. Die verbindliche Festsetzung eines Bußgelds ist mit dem Informationsschreiben jedoch meist nicht verbunden, da die ausländischen Behörden in der Regel nicht ohne Mitwirkung von deutschen Behörden in Deutschland (bei Nichtzahlung des Bußgelds) vollstrecken können.
Wann kann ein ausländischer Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden?
Hat eine ausländische Verkehrsbehörde ggf. die Halterdaten übermittelt bekommen und gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, kann sie diesen nicht auch automatisch vollstrecken. Das bedeutet, dass die ausländische Behörde in Deutschland nicht ohne weiteres gegen den Betroffenen vorgehen kann, wenn dieser das Bußgeld nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Auch hierfür benötigt die ausländische Behörde eine Befugnis, bzw. die Hilfe von deutschen Behörden.
Unter welchen Voraussetzungen ein Bußgeld einer europäischen Behörde in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden kann, regelt der „europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine deutsche Behörde die Vollstreckung vornimmt (§ 87b IRG):
- Es muss sich bei dem Bußgeldbescheid um die Entscheidung eines Gerichtes oder einer nicht-gerichtlichen Behörde handeln.
- Der Betroffene muss im jeweiligen Ausland die Möglichkeit haben, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen. In einigen Ländern werden Verkehrsverstöße nicht mehr als Straf- oder Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern zivilrechtlich. Die Vollstreckung wird dann teilweise auch von Inkasso-Unternehmen und nicht von Behörden vollzogen. In einem solchen Fall hat der Betroffene meist keine Möglichkeit, die Bußgeldsache vor einem Strafgericht zu klären, so dass die Vollstreckung auch nicht von einer deutschen Behörde vorgenommen werden darf. Das bedeutet: zahlen Sie das Bußgeld, das etwa von einem Inkassounternehmen gefordert wird, nicht, droht auch keine Vollstreckung in Deutschland.
- Der ausländische Verkehrsverstoß muss auch in Deutschland einen sanktionierbaren Verstoß darstellen, z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung, Telefonieren am Steuer oder das Überfahren einer roten Ampel.
- Die verhängte Geldbuße muss 70 Euro überschreiten („Bagatellgrenze“). Es werden ggf. noch Verfahrenskosten fällig, die in die 70 Euro Bagatellgrenze mit eingerechnet werden. Beachte: Zwischen Deutschland und Österreich besteht ein Sonderabkommen, wonach bereits ab 25 Euro Geldbuße vollstreckt werden darf.
- Der Betroffene muss über die Geldbuße umfangreich informiert und über seine Rechte zur Anfechtung der Geldbuße belehrt worden sein.
- Es darf kein Verstoß gegen das „Schuldprinzip“ vorliegen. Das bedeutet, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt haben muss, einzuwenden, dass nicht er – der Halter – sondern ein anderer Fahrer den Verstoß begangen hat. Die deutschen Behörden dürfen daher gegen den Halter nicht im Rahmen einer „Halterhaftung“ vorgehen, wenn dieser den Verstoß nicht begangen hat.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf eine deutsche Behörde die Vollstreckung des ausländischen Bescheids betreiben. Das bedeutet, dass in der Regel das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Ihnen die Zahlung des Bußgeldes verlangt. Zahlen Sie dieses trotz Aufforderung nicht, kann unter Umständen sogar eine Erzwingungshaft angeordnet werden.
Beachte: In Deutschland kann lediglich ein Bußgeld eingetrieben werden. Punkte in Flensburg oder einen Führerscheinverlust brauchen Sie nicht zu befürchten.
Liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, etwa bei einem Bescheid eines Inkasso-Unternehmens, so kann der Bußgeldbescheid in der Regel nicht vollstreckt werden – der ausländischen Behörde sind dann (in Deutschland) die Hände gebunden.
Wie sollte ich mich beim Erhalt eines Bescheids verhalten?
Hält die ausländische Behörde die europarechtlichen Vorgaben ein, so sollten Sie zunächst ein Informationsschreiben erhalten. Dieses enthält die – unverbindliche – Aufforderung, das bezifferte Bußgeld zu zahlen. Vergleichbar ist diese Aufforderung mit dem deutschen Verwarnungsgeld – zahlen Sie dieses, ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Jedoch besteht zunächst keine Pflicht, dieses zu bezahlen.
Erhalten Sie das Informationsschreiben nicht von einer ausländischen Behörde, sondern etwa von einem Inkasso-Büro, besteht keine Pflicht, auf dieses zu reagieren. In der Regel wurden die europarechtlichen Verfahrensschritte in diesem Fall nicht eingehalten, so dass das Bußgeld auch nicht durch deutsche Behörden vollstreckt werden kann.
Das bedeutet für Sie: Zahlen Sie das Bußgeld nicht, drohen Ihnen in Deutschland keine Konsequenzen.
Allerdings können Ihnen Konsequenzen bei einer erneuten Einreise in das betroffene Land drohen. Haben Sie etwa ein Bußgeld aus Italien nicht bezahlt und geraten Sie in eine italienische Verkehrskontrolle, welche ggf. frühere Verstöße prüft, könnten Ihnen – landesspezifische – Konsequenzen drohen.
Sofern Sie jedoch ein offizielles Schreiben einer ausländischen Behörde erhalten haben, sollten Sie es ernst nehmen und genau prüfen:
Haben Sie den Verkehrsverstoß tatsächlich begangen, ist es oftmals klüger, das Bußgeld zu zahlen. Liegen nämlich die Vollstreckungsvoraussetzungen durch eine deutsche Behörde vor, können weitere Kosten auf Sie zukommen.
Wägen Sie ab, ob sich ein Zahlen der Geldbuße lohnt oder nicht. Handelt es sich etwa um einen von Ihnen tatsächlich begangenen Verstoß in den Niederlanden, ist das Risiko hoch, dass das Bußgeld von deutschen Behörden vollstreckt wird und ggf. weitere Kosten auf Sie zukommen. Handelt es sich jedoch um ein Bußgeld aus einem anderen europäischen Land, könnte sich ein Pokern oftmals lohnen: da der Vollstreckungserlös in Deutschland bleibt, stellen die meisten Länder keine Vollstreckungsanfrage.
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Das Wichtigste zu Bußgelder im Ausland im Überblick
- Sind Sie mit Ihrem KFZ im Ausland unterwegs, müssen Sie sich an die dortigen Verkehrsregeln halten. Bei einem Verkehrsverstoß kann unter Umständen ein teures Bußgeld drohen.
- Die ausländische Behörde kann die Übermittlung der Halterdaten bei gewissen Verkehrsverstößen von den deutschen Behörden verlangen. Der Bußgeldbescheid kann dann an die Adresse des Halters zugestellt werden.
- Der Bußgeldbescheid kann nur unter gewissen Bedingungen in Deutschland vollstreckt werden. Liegen diese Bedingungen nicht vor, sind der ausländischen Behörde die Hände gebunden. Insbesondere Bescheide von Inkassobüros können in Deutschland nicht vollstreckt werden: es drohen daher keine Konsequenzen, wenn das Bußgeld nicht gezahlt wird.
- Sind Sie Halter des KFZ, haben aber den Verkehrsverstoß nicht begangen, müssen Sie dies sowohl der ausländischen Behörde, als auch dem deutschen BfJ mitteilen, damit eine Halterhaftung verhindert werden kann.
- Der Vollstreckungserlös bleibt in Deutschland. Daher lohnt es sich für die meisten Länder nicht, eine Vollstreckung in Deutschland betreiben zu lassen. Jedoch lässt insbesondere die Niederlanden regelmäßig Vollstreckungen in Deutschland betreiben.
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