Plötzlich ein Unfall im Straßenverkehr – der Schock ist zunächst groß. In einer Unfallsituation einen kühlen Kopf zu bewahren, ist nicht leicht. Gerade wenn von der Unfallstelle eine Gefahr für Sie und andere ausgeht, müssen wichtige Pflichten befolgt werden.

Aber auch wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, können viele Fehler gemacht werden. Kommt es mit anderen Unfallbeteiligten zu Streitigkeiten und gegenseitigen Schuldvorwürfen, kann es schnell zu einem übereilten Schuldanerkenntnis kommen. Doch ein unüberlegtes Handeln kann für die spätere Schadensregulierung gravierende Folgen haben.

Wir verraten Ihnen daher, wie Sie sich am besten in einer Unfallsituation verhalten und welche Fehler Sie keineswegs begehen sollten.

Sie haben einen Unfall verursacht oder waren Zeuge eines Unfalls?

Unsere Experten der Anwaltshotline beraten Sie, wie Sie sich verhalten und weiter vorgehen sollten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Welche rechtlichen Pflichten treffen mich bei einem Unfall?

In einer Unfallsituation steht man verständlicherweise enorm unter Stress, oft sogar unter Schock. Nichtsdestotrotz gibt es einige Vorgaben, an die Sie sich in einer Unfallsituation halten sollten. Schließlich gehen von einer Unfallstelle für die Beteiligten und andere Verkehrsteilnehmer erhebliche Gefahren aus.

Wie Sie sich in einer Unfallsituation korrekt verhalten, ist in § 34 StVO geregelt.

Unverzüglich halten

Unter Beachtung der Verkehrssicherheit halten Sie so rasch und nahe wie möglich am Unfallort.

Verkehrssicherung

Wenn möglich oder bei einem geringfügigen Schaden, fahren Sie das Fahrzeug zur Seite; auf der Autobahn auf den Seitenstreifen oder notfalls auf den Mittelstreifen. Schalten Sie sofort Ihr Warnblinklicht ein. Legen Sie Ihre Warnweste an und stellen Sie anschließend ein Warndreieck in ausreichender Entfernung auf – bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung.

Verletzten helfen

Vergewissern Sie sich über die Unfallfolgen und helfen Sie ggf. Verletzten. Sofern ein größerer Sachschaden vorliegt oder gar Personen verletzt wurden, rufen Sie die Polizei. Die Beamten können anschließend Unfallspuren sichern, den Unfall protokollieren und polizeilich aufnehmen.

Sich als Beteiligter vorstellen

Geben Sie anwesenden Beteiligten und ggf. Geschädigten an, dass Sie am Unfall beteiligt sind. Auf Verlangen teilen Sie Ihren Namen, Anschrift und Angaben zu Ihrer Haftpflichtversicherung mit. Ggf. zeigen Sie Ihren Führerschein und Fahrzeugschein vor.

Bleiben Sie so lange am Unfallort, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde. Ggf. warten Sie eine angemessene Zeit auf Feststellungsberechtigte.

Erscheint in der Wartezeit niemand, um die Feststellungen zu treffen, hinterlassen Sie am Unfallort Ihren Namen und Anschrift. Ggf. informieren Sie eine nahegelegenen Polizeistelle über den Unfall und hinterlassen Angaben zur Ihrer Beteiligung, Ihrem Kennzeichen und Ihrer Anschrift.

Keine Beseitigung von Unfallspuren

Solange die notwendigen Feststellungen, die zur Klärung des Schadenshergangs von Bedeutung sind, nicht getroffen worden sind, dürfen keine Unfallspuren beseitigt werden.

Was droht mir bei einem Fehlverhalten?

Verletzen Sie eine der Verhaltenspflichten bei einem Verkehrsunfall, kann das unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen haben.

Die Konsequenzen richten sich danach, ob es sich bei der Verletzung der Pflicht um eine Ordnungswidrigkeit oder um die Begehung einer Straftat handelt.

In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen dringend sich an unsere Anwaltshotline zu wenden oder einen Anwalt für Verkehrsrecht zur Unterstützung um Rat zu bitten.

Ist ein Unfall eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Unfall als Ordnungswidrigkeit

Bei der Verletzung folgender Pflichten handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. Verletzten Sie eine dieser Pflichten, droht ein Bußgeld in Höhe von 30-35 Euro.

  • Verletzung der Haltepflicht
  • Verletzung der Sicherungspflicht
  • Verletzung der Pflicht zur Angabe der Unfallbeteiligung und Haftpflichtversicherungsdaten, kein Vorzeigen des Führerscheins und Fahrzeugscheins auf Verlangen
  • Verletzung des Verbots der Beseitigung von Unfallspuren

Unfall als Straftat

Bei einer Verletzung folgenden Pflichten, kann es sich um die Begehung einer Straftat handeln:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort „Unfallflucht“

Sind Sie in einen Unfall verwickelt worden, bei dem es zu einem (fremden) Personen- oder Sachschaden gekommen ist, müssen Sie vor Ort Angaben zu Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und die Art Ihrer Beteiligung machen. Sofern keine feststellungsberechtigte Person vor Ort ist, müssen Sie eine angemessene Zeit vor Ort warten.

Beispiel zum unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Sie haben ein parkendes Auto mit Ihrem PKW gerammt und der Fahrzeugführer des gerammten PKW ist nicht anwesend. Sie müssen nun eine angemessene Zeit vor Ort auf den Fahrzeugführer warten. Erst nach Verstreichen dieser Wartefrist, dürfen Sie den Unfallort verlassen.

Welche Wartezeit als angemessen angesehen wird, richtet sich je nach Einzelfall. Grundsätzlich darf sie jedoch 10 Minuten nicht unterschreiten. In der Regel werden 30 Minuten Wartezeit als angemessen angesehen.

Einen Zettel auf der Windschutzscheibe zu hinterlassen, genügt diesen Anforderungen nicht!

Ist es Ihnen, etwa auf Grund einer Verletzung, nicht möglich die Wartefrist einzuhalten oder haben Sie vergeblich eine angemessene Zeit gewartet, müssen Sie die Feststellungen zu Ihrer Person, Fahrzeug und Beteiligung unverzüglich nachholen. Dies geschieht bestenfalls durch eine Meldung des Unfalls bei der Polizei.

Verlassen Sie den Unfallort vor Ablauf der Wartefrist, holen Sie die Feststellungen nach Ablauf der Wartefrist nicht nach oder machen Sie gegenüber feststellungsberechtigten Personen keine Angaben, droht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, § 142 StGB.

Unterlassene Hilfeleistung

Sofern es Ihnen zumutbar ist, müssen Sie verletzten Personen Hilfe leisten, zumindest aber Polizei, Feuerwehr oder Notarzt rufen. Unterlassen Sie dies pflichtwidrig, droht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, § 323c StGB.

Fahrlässige Körperverletzung; fahrlässige Tötung

Erleidet eine andere Person durch einen von Ihnen verursachten Unfall eine Körperverletzung, können Sie unter Umständen wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden.

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, § 229 StGB. Kommt eine Person zu Tode, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, § 222 StGB.

Wie verhalte ich mich bestenfalls bei einem Unfall?

Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Personen beteiligt, kommt es oftmals schon an der Unfallstelle zu Streitigkeiten. Gegenseitige Schuldvorwürfe und Drohungen der aufgewühlten Gemüter sind keine Seltenheit.

Neben der Einhaltung Ihrer rechtlichen Pflichten, gehen Sie vor Ort bestenfalls wie folgt vor:

  1. Bewahren Sie in erster Linie Ruhe und lassen sich auf keine unnötigen Diskussionen ein.
  2. Bei verletzten Personen, hohem Sachschaden oder fehlender Einigung/Streitigkeiten mit den anderen Unfallbeteiligten rufen Sie die Polizei hinzu. Auch wenn ein Beteiligter unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zu stehen scheint, sollte die Polizei hinzugezogen werden.
  3. Bestenfalls haben Sie einen Unfallbericht zur Hand, den Sie ausfüllen und von allen Beteiligten unterschreiben lassen. Falls nicht, erfassen Sie zumindest folgende Angaben: Anschrift, Fahrzeugkennzeichen- und Typ sowie Versicherungsdaten der Beteiligten, möglichst detaillierte Angaben zum Unfallhergang und Unfallschäden – bestenfalls mit Skizze. Tipp: Kann oder möchte der Gegner keine Angaben zu seiner Versicherung machen, können Sie den Zentralruf der Autoversicherer anrufen. Dieser gibt im Schadenfall über die gegnerische Haftpflichtversicherung Auskunft.
  4. Notieren Sie sich die Anschrift möglicher Zeugen.
  5. Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Richtungen sowie eventuelle Bremsspuren und Schäden am Auto. Dabei gilt: Lieber ein Foto zu viel als zu wenig!
  6. Geben Sie keinesfalls ein Schuldanerkenntnis ab und räumen Sie Ihre Schuld nicht pauschal ein! Das kann Ihnen Ärger mit der Versicherung einbringen und die Beweislast der Schuld zu Ihren Ungunsten umkehren.
  7. Informieren Sie Ihre Versicherung umgehend über den Unfall. Jedes Schadensereignis ist der Versicherung in der Regel innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Wer zahlt den Unfallschaden?

Wer den Schaden trägt, richtet sich in der Regel nach dem Verschulden, bzw. dem Grad des Mitverschuldens („Haftungsquote“).

Für Schäden, die dem Unfallgegner entstehen, haftet die KFZ-Haftpflichtversicherung. Tragen Sie demnach (Teil-)Schuld an einem Unfall, zahlt den gegnerischen Schaden Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung und bei (Teil-)Schuld des Unfallgegners dessen Versicherung Ihren Schaden.

Hat der Unfallgegner den Unfall alleine verursacht, haftet die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden.

Je nachdem wie hoch Ihr Mitverschulden anzusetzen ist, kann die Haftungsquote entsprechend angepasst werden. Oftmals besteht Streit über den Anteil der Mitschuld, welche nicht selten von Gerichten zu entscheiden ist. Die genaue Höhe des entstandenen Schadens muss im Zweifel ein KFZ-Gutachter feststellen.

Ersetzt werden muss nicht nur eine etwaige Reparatur des Unfallwagens.
Vielmehr sind folgende Schäden ersatzfähig:

PersonenschädenSachschädenSonstige Schäden
Ansprüche für Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Erwerbsausfallschäden, bei Tötung ggf. Beerdigungskosten und entgangene Unterhaltszahlungen Dritter.Reparatur des Unfallwagens, Ersatz des Wertminderungsbetrags, Wertersatz bei Totalschaden.Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung, Abschlepp- und Unterbringungskosten, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten, sonstige Unkosten, wie etwa Ummeldungs- oder Telefonkosten, ggf. Haushaltsführungsschaden.

Trifft Sie eine (Teil-)Schuld am Unfall und ist Ihnen ein Schaden am eigenen Auto entstanden, richtet sich Ersatzfähigkeit des Schadens nach der Art Ihrer Versicherung.

Haben Sie beispielsweise eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, werden in der Regel die Kosten für die Reparatur des eigenen Autos (ggf. mit Selbstbeteiligung) ersetzt.

Versicherung zahlt Unfallschaden

Oftmals versucht die gegnerische Versicherung so wenige Schadensersatz-Zahlungen wie möglich zu leisten. Um Ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Versicherung bestmöglich geltend zu machen, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.

Ist der Unfallgegner (teil) schuld am Unfall, so muss seine Versicherung Ihre (Teil) Anwaltskosten tragen.

Finden Sie Ihren Anwalt über unsere Anwaltssuche.

Das Wichtigste zum Unfall im Überblick

  • Befolgen Sie trotz Stresssituation Ihre rechtlichen Pflichten im Falle eines Unfalls. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld drohen.
  • Verlassen Sie den Unfallort nicht ohne Einhaltung der Wartefrist. Ggf. informieren Sie die Polizei über den Unfall. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben, begehen Sie Unfallflucht und es drohen strafrechtliche Konsequenzen.
  • Bestenfalls sollten Sie immer einen Unfallbericht griffbereit haben. Notieren Sie sich alle wichtigen Daten des Unfallgegners, den genauen Unfallhergang und fertigen Sie ggf. Skizzen an. Fotografieren Sie die Unfallstelle und die Schäden.
  • Geben Sie keinesfalls ein Schuldanerkenntnis ab und räumen Sie bestenfalls auch keine Mitschuld ein. Gegebenenfalls verlieren Sie wichtige Schadensersatzansprüche oder riskieren Ärger mit Ihrer Versicherung.
  • Informieren Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Woche über den Unfall.
  • Für Schäden des Unfallgegners haftet die KFZ-Haftpflichtversicherung. Bei Verschulden des Unfallgegners haftet dessen Versicherung für Ihren Schaden. Sind Sie schuld am Unfall, müssen sie ggf. selbst für Ihren eigenen Schaden aufkommen.
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