„Don´t drink and drive“: Jeder Autofahrer weiß, dass man nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen nicht mehr fahren darf! Doch viele fühlen sich nach einem Gläschen Wein noch in der Lage, den Wagen sicher zu führen – und setzen sich hinters Steuer. Gerät man jedoch in eine Verkehrskontrolle und hat die zulässigen Promillegrenzen überschritten, können die Folgen schwerwiegend sein: es drohen nicht nur ein Fahrverbot und ein hohes Bußgeld. In schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe.

Angesichts der drastischen Folgen einer Alkoholfahrt, sollten Sie sich nicht nur über die Konsequenzen bewusst sein. Vielmehr sollten Sie auch Ihre Rechte im Falle des Falles – einer Verkehrskontrolle – kennen.

Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer erwischt?

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Bei uns erfahren Sie, wie hoch die zulässigen Promillegrenzen sind und was Ihnen bei einer Trunkenheitsfahrt droht. Darüber hinaus erfahren Sie, wie Sie sich bestenfalls während einer Verkehrskontrolle verhalten – und wie Sie womöglich nochmal davon kommen können.

Wie viel Alkohol am Steuer ist erlaubt?

Nicht jedes Fahren unter Alkoholeinfluss wird geahndet. Eine Ahndung soll erst dann stattfinden, wenn eine Verminderung der Fahrsicherheit und damit eine Gefährdung des Straßenverkehrs für möglich gehalten wird. Treten Ausfallerscheinungen und Fahrfehler auf, können Konsequenzen schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille drohen (relative Fahruntüchtigkeit).

Ansonsten liegt die zulässige Höchstgrenze der Blutalkoholkonzentration bei 0,5 Promille bzw. der Atemalkoholkonzentration bei 0,25 mg/l. Wer diese Gefahrengrenzwerte unterschreitet, braucht in der Regel keine Konsequenzen zu fürchten. Dies gilt jedoch nicht für Personen in der Probezeit und unter 21 Jahren: Für Fahranfänger gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Bei Drogenfahrten hingegen gibt es keine Untergrenze – sie werden generell geahndet.

Wie viel man trinken darf, bis diese Grenzen erreicht sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht verallgemeinert werden. Während der eine die 0,5 Promille-Grenze schon nach einem Glas Wein erreicht hat, benötigt ein anderer vielleicht zwei oder mehr Gläser.

Wann ist Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit?

Alkohol am Steuer ist nicht in jedem Fall gleich eine Straftat. Werden die zulässigen Alkohol-Höchstgrenzen (Promillegrenzen) jedoch überschritten, stellt das zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen in dem Fall zwar keine Geld- oder Haftstrafen, jedoch ein hohes Bußgeld und ein Fahrverbot.

§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besagt
„Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.“

Anders als bei der relativen Fahruntüchtigkeit (ab einer BAK von 0,3 Promille), kommt es für das ordnungswidrige Fahren unter Alkoholeinfluss nicht darauf an, ob Ausfallerscheinungen auftreten oder der Fahrer noch fahrsicher ist.

Das bedeutet: Werden Sie mit einer BAK von 0,5 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l erwischt, haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen und müssen, auch wenn Sie ggf. noch fahrsicher waren, mit Konsequenzen rechnen.

Folgende Bußgelder sind bei Alkohol am Steuer vorgesehen:

  • Fahren mit einer BAK von 0,5 – 1,09 ‰: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot
  • bei Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes: 1000 Euro Bußgeld, 2 Punkte und drei Monate Fahrverbot
  • bei Eintrag zweier vorheriger Alkoholverstöße: 1500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und drei Monate Fahrverbot
  • 0-‰-Regel als Fahranfänger nicht eingehalten: 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt

Wird die Alkoholfahrt vorsätzlich begangen, werden die Bußgelder in der Regel verdoppelt, so dass ein Bußgeld bis zu 3000 Euro drohen kann.

Nur im Ausnahmefall kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, etwa wenn ein Jobverlust droht und die Existenzgrundlage gefährdet ist.

Wann ist Fahren unter Drogeneinfluss eine Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel führt.

Wie auch beim Fahren unter Alkoholeinfluss droht – je nach Häufigkeit der Verstöße – ein Bußgeld bis zu 3000 Euro sowie ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot.

Anders als der Straftatbestand, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auf bestimmte berauschende Mittel beschränkt. Das bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nur vorliegt, wenn ein

Einfluss von folgenden Mitteln nachgewiesen wurde:

  • Cannabis
  • Heroin
  • Morphin
  • Kokain
  • Amphetamin, Designer-Amphetamin sowie Metamphetamin

Es handelt sich jedoch nicht um eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine der Substanzen als verschriebene Arznei bestimmungsgemäß eingenommen wurde.

Wann handelt es sich bei Alkohol am Steuer um eine Straftat?

Wenn es dem Fahrer alkoholbedingt nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs kommt, handelt es sich bei der Alkoholfahrt nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit: schnell kann die Trunkenheitsfahrt zu einer Straftat werden. Neben einer Geld- oder gar Haftstrafe, droht dem Fahrer dann regelmäßig nicht nur ein Fahrverbot, sondern ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Zum einen kann es sich um die Straftat der Trunkenheit im Verkehr handeln. Falls es darüber hinaus zu einer Gefährdung für andere kommt, liegt womöglich eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs vor.

Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr

Kann das KFZ infolge des Alkoholeinflusses nicht mehr sicher geführt werden, droht eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr.

§ 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) besagt
„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Anders als bei der Ordnungswidrigkeit, muss für die Strafbarkeit eine Fahrunsicherheit nachgewiesen worden sein. Nur wenn der Fahrer das Auto nicht mehr sicher führen kann, liegt eine abstrakte Gefahr für das Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Menschen vor – was eine Qualifikation von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Strafbarkeit rechtfertigt.

Zur Feststellung der Fahrunsicherheit wird zwischen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Relative Fahruntüchtigkeit

Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit beginnt bei einer BAK von 0,3 Promille. Hinzukommen müssen jedoch alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Indizien für alkoholbedingte Fahrfehler können sein: leichtsinnige Fahrweise, „Schlangenlinien“ fahren, Überqueren einer durchgezogenen Linie, überhöhte Geschwindigkeit und Nichtbeachtung einer roten Ampel. Zudem können auffällige Merkmale in der Geh- und Sprechweise, dem Zustand der Augen, dem Auffassungsvermögen und der allgemeinen Verhaltensweise Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit sein.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Bei einer BAK von mehr als 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Das bedeutet, auch wenn die persönliche Alkoholtoleranz besonders hoch ist, gilt der Fahrer als fahruntüchtig. Es müssen keine weiteren Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Sobald eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt wurde, handelt es sich nicht mehr „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Bei einer BAK von mindestens 0,5 Promille handelt es sich demnach nur um eine Ordnungswidrigkeit, wenn keine Ausfallerscheinungen auftreten oder nicht nachgewiesen werden können. Ab einer BAK von mehr als 1,1 Promille ist die Grenze zur Straftat in jedem Fall überschritten.

Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

Tritt zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit noch eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern hinzu, kann dies zu einer schärferen Bestrafung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs führen.

§ 315c des Strafgesetzbuchs (StGB) besagt
„Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Strafbarkeit nach §315c StGB kommt dann in Betracht, wenn es infolge der Alkoholfahrt zu einem Unfall gekommen ist, bei dem Menschen oder fremde Sachen (ab ca. 750 Euro Schaden) geschädigt wurden. Aber auch, wenn es nur zu einer kritischen Situation – einem „Beinahe-Unfall“ – gekommen ist, droht eine Verurteilung: für eine Strafbarkeit muss kein Schaden eingetreten sein, es genügt eine konkrete Gefährdung.

Die Strafbarkeiten wegen beider Delikte kommen gleichfalls bei einer Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums in Betracht.

Wann eine Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums von berauschenden Mitteln vorliegt, muss je nach Einzelfall entschieden werden. Es gibt keine Grenzwerte, so dass in der Regel Ausfallerscheinungen hinzutreten müssen.

Anders als bei der Ordnungswidrigkeit wird keine Eingrenzung der berauschenden Mittel beim Straftatbestand vorgenommen. Unter den Straftatbestand fallen daher u.a. sämtliche, vom Betäubungsmittelgesetz verbotene Mittel.

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?

Natürlich sollte keinesfalls unter Alkohol- oder gar Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt werden. Setzen Sie sich dennoch ans Steuer und geraten in eine Verkehrskontrolle, sollten Sie unbedingt Ihre Rechte und Pflichten kennen.

Wie oben dargestellt, ist die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Strafbarkeit fließend. Die Konsequenzen allerdings sind im Falle einer Strafbarkeit gravierender: es droht nicht nur ein Entzug der Fahrerlaubnis, sondern auch eine Geld- oder gar eine Haftstrafe.

In jedem Falle muss Ihnen die Begehung einer Ordnungswidrigkeit sowie einer Straftat nachgewiesen werden.

Nachweis einer Ordnungswidrigkeit

Als Nachweis für die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG genügt in der Regel die Messung der Atemalkoholkonzentration mittels Atemtest. Allerdings sind Sie nicht zur Durchführung dieser Messung verpflichtet: Haben Sie tatsächlich Alkohol getrunken, würden Sie so selbst zu Ihrer Überführung beitragen. Sie müssen sich jedoch nicht selbst belasten, so dass Sie den Atemalkohol-Test verweigern dürfen und im Falle eines Alkoholkonsums auch sollten.

Verweigern Sie den Atemalkohol-Test, kann eine Messung der Blutalkoholkonzentration durch Blutentnahme angeordnet werden. Grundsätzlich muss eine solche Blutentnahme aber von einem Richter angeordnet werden, § 81a StPO. Das bedeutet: der Polizist darf eine Blutentnahme eigentlich nicht selbst anordnen. Befugt ist er dazu nur bei Gefahr in Verzug, etwa bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch zeitliche Verzögerung.

Oftmals wird eine solche Gefährdung durch Verzögerung mit dem drohenden Alkoholabbau begründet. Diese Begründung reicht in der Regel jedoch nicht aus, so dass sich zumindest um eine richterliche Anordnung bemüht werden muss. Ordnet ein Polizeibeamter ohne die Bemühung einer richterlichen Anordnung die Blutentnahme an, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Das bedeutet: Das Ergebnis der Blutentnahme darf vor Gericht nicht als Beweis gegen Sie verwendet werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn Sie nicht in die Blutentnahme eingewilligt haben. Nur bei einer Verweigerung ist der Polizeibeamte jedenfalls gezwungen, einen Richter zu kontaktieren.

Wenn Sie befürchten, die zulässigen Alkoholgrenzwerte überschritten zu haben, verweigern Sie zunächst den Atemalkohol-Test. Willigen Sie nämlich ein und haben tatsächlich die Grenzwerte überschritten, kann dies die Begehung der Ordnungswidrigkeit beweisen und Konsequenzen für Sie haben. Verweigern Sie jedoch den Test und zeigen auch keine Ausfallerscheinungen, könnten Sie Glück haben und der Polizeibeamte lässt Sie weiterfahren.

Nachweis einer Straftat

Anders als zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit genügt ein Atemalkoholtest nicht, um eine etwaige Fahruntauglichkeit des Fahrers – und somit die Begehung einer Straftat – zu beweisen. Hauptbeweis ist dafür meist die Blutalkoholkonzentration, die mittels Blutentnahme festgestellt wird. Im Falle einer BAK von mehr als 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor.

In dem Fall müssen keine weiteren Beweise vorgetragen werden. Liegt die BAK jedoch unter dieser Grenze, müssen zudem Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, damit dem Fahrer zumindest eine relative Fahruntüchtigkeit unterstellt werden kann. Oftmals werden neben dem Atemalkohol-Tests auch „Gehproben“ oder „Finger-Nase-Proben“ durchgeführt. Auch zu diesen Tests sind Sie nicht verpflichtet! Sie sind lediglich zur Angabe Ihrer Personalien verpflichtet – Sie müssen daher auch keine Fragen hinsichtlich eines Alkohol- oder Drogenkonsums beantworten.

Sie sollten daher weder in den Atemalkoholtest noch in körperliche Tests einwilligen. Auch sollten Sie Fragen zum Alkoholkonsum nicht beantworten. Somit ist es deutlich schwerer, Ihnen eine relative Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Haben Sie eine BAK von weniger als 1,1 Promille und konnte Ihnen keine Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit – und keine Straftat – in Betracht.

Zudem sollten Sie auch die Blutentnahme verweigern, jedoch ohne Widerstand über sich ergehen lassen. Werden von den Beamten Verfahrensfehler begangen, kann Ihnen das vor Gericht helfen.

Fazit zu Alkohol und Drogen am Steuer

Haben Sie Alkohol getrunken, verweigern Sie – höflich – jegliche Tests. Liefert Ihr Verhalten nicht genügend Beweise für Ausfallerscheinungen, kommt dann lediglich eine Ordnungswidrigkeit – und keine Strafbarkeit – in Betracht. Bestenfalls können Sie die Fahrt nach Verweigerung des Atemalkohol-Tests ohne eine Blutentnahme fortführen – und entgehen auch einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit.

Insbesondere wenn es zu einer Blutentnahme gekommen ist und eine Strafbarkeit droht, sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Finden Sie Ihren Anwalt über unsere Anwaltssuche.

Das Wichtigste zu Alkohol und Drogen am Steuer im Überblick

  • Setzen Sie sich keinesfalls unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hinters Steuer.
  • Bei einer BAK von mindestens 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem hohen Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet wird.
  • Bei einer BAK von mehr als 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr. Eine solche Straftat kommt auch dann in Betracht, wenn neben einer BAK ab 0,3 Promille auch Ausfallerscheinungen hinzukommen.
  • Im Rahmen einer Polizeikontrolle sind Sie lediglich zur Angabe Ihrer Personalien verpflichtet. Sie müssen weder körperliche Tests vollziehen noch einen Atemalkohol-Test vornehmen.
  • Verweigern Sie den Atemalkohol-Test, kann eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durch Blutentnahme verordnet werden. Dies darf in der Regel nur ein Richter anordnen. Eine Anordnung durch den Polizeibeamten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – zumindest muss er sich um die Anordnung des Richters bemühen. Tut er das nicht, kann das Ergebnis des BAK-Test ggf. nicht als Beweis gegen Sie verwendet werden.
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