Tätlichkeiten und Alkoholmissbrauch als Gründe das Trennungsjahr zu umgehen
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Tätlichkeiten und Alkoholmissbrauch als Gründe das Trennungsjahr zu umgehen

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Üblicherweise muss vor einer Scheidung erst das Trennungsjahr abgelaufen sein. Dies ist die Grundlage des Zerrüttungsprinzips, bei dem die Zerrüttung immer dann angenommen wird, wenn ein Paar mindestens ein Jahr getrennt ist. Aber es gibt Ausnahmen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Ehemann über Jahre aufgrund fortgesetzten Alkoholmissbrauchs tätlich gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind, die er beide des Öfteren schlug. Alkoholentziehungskuren hatte er mehrfach abgebrochen.

Als er seine Frau wieder einmal schlug und sie in der Folge eine Platzwunde davon trug, zog sie mit dem Kind aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und beantragte die sofortige Scheidung – also schon vor Ablauf des Trennungsjahres. Als Grund nannte sie, dass es ihr nicht zuzumuten sei, noch länger mit dem Mann verheiratet zu sein. Das zuständige Amtsgericht wies den Scheidungsantrag mit Hinweis auf das nicht eingehaltene Trennungsjahr ab. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Rechtsmittel ein.

Das zuständige Oberlandesgericht Bamberg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied zugunsten der Ehefrau – Beschluss
– 2 WF 80/79. Wegen des über viele Jahre andauernden Alkoholmissbrauchs in Verbindung mit den häufig daraus resultierenden Tätlichkeiten gegen Ehefrau und Kind erkannte das Gericht darauf, dass es der Ehefrau nicht zuzumuten sei, noch länger verheiratet zu bleiben. Die Unzumutbarkeit im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB sei damit gegeben. Die Vorschrift im Wortlaut: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Darüber hinaus zeigte der Ehemann keinen echten Willen, diese Situation ernsthaft zu ändern. Damit sei die Ehe als gescheitert anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts wiegen diese schrecklichen Umstände so schwer, dass man von der Ehefrau nicht erwarten könne, noch für ein weiteres Jahr der Trennungsdauer an der Ehe festzuhalten.


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