Welche Auswirkungen hat Corona auf meinen Minijob?
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Welche Auswirkungen hat Corona auf meinen Minijob?

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Kein Kurzarbeitergeld

Die Corona Krise fordert alle Bürger. Aber wie betrifft sie diejenigen, die schon bisher schon zu den untersten Einkommensschichten gehören?

Seit es vereinfachte Regeln für die Anmeldung von Kurzarbeit gibt, stellt sich auch für manchen Minijobber die Frage, ob er nun ebenfalls Kurzarbeitergeld erhält.

Kurzarbeitergeld nur Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung?

Um die wirtschaftlichen Nachteile vor allem für Unternehmen auszugleichen, die durch die Corona Krise entstehen, trat im März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft. Die vereinfachten Bedingungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für Mitarbeiter, die einen Grundanspruch auf KUG haben.

Folglich können Arbeitgeber nur für jene Arbeitnehmer KUG beantragen, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Weil jedoch 450 Euro Minijobber in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, kann für sie kein KUG beantragt werden.

Gibt es eine Lohnfortzahlung für mich als Minijobber?

Arbeitsrechtlich haben auch Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wer also als Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie von der Arbeit freigestellt wurde, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung und das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen.

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie mangels Aufträgen nicht beschäftigen kann, muss er Ihnen dennoch 20 Stunden Arbeitszeit bezahlen, wenn nicht eine andere Dauer der Wochenarbeitszeit vereinbart wurde. Wichtig: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung anbieten.

Darf mir der Arbeitgeber kündigen?

Generell Ihnen darf der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch kündigen. Er muss das Entgelt aber bis zum Ende der Frist weiterzahlen.

Wenn Ihr Betrieb mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz und eine Kündigung ist nicht so einfach. So gesehen unterscheidet sich der Minijob kaum vom sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Nach bisher herrschender Meinung wird die Corona-Pandemie aber wohl ein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen.

Sollten Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber bekommen, so sprechen Sie am besten mit unserer Anwaltshotline, denn wie so oft im Leben kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Die Beratung erhalten Sie zum günstigen Festpreis.

Kann mein Arbeitgeber für uns Minijobber Leistungen vom Staat erhalten?

Wenn Sie nicht selbst erkrankt sind, aber dennoch unter Quarantäne gestellt wurden, wird das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) angewandt. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen dann für sechs Wochen den Verdienst weiter und beantragt die Erstattung seiner Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Das Amt, das die Quarantäne anordnet, ist auch für die Erstattung zuständig.

Das Gleiche gilt auch, wenn für Kontaktpersonen eines in der Firma erkrankten Minijobbers Quarantänemaßnahmen bestimmt wurden.

Auch für Arbeitgeber steht die Anwaltshotline zur Verfügung. Stellen Sie Ihre Fragen einfach und unkompliziert – Sie erhalten sofort kompetente Auskunft.

Lesen Sie hier auch Informationen zur Kurzarbeit wegen der Corona (Link)


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