Begrenzung der Teilnehmerzahl an einer Trauung
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Begrenzung der Teilnehmerzahl an einer Trauung

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Abhängig von den räumlichen Verhältnissen darf die Anzahl der Trauungsgäste begrenzt werden

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einer Eilsache entschieden, dass die Einschränkung der Teilnehmerzahl an einer Trauung im Frankfurter „Römer“ rechtens ist – Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.07.2020, AZ:- 5 L 1827/20.F –

In der Corona-Pandemie gibt es Einschränkungen für viele Lebensbereiche. So generell bei vielen Veranstaltungen, bei denen sich Menschen sehr nahe kommen.

Im vorliegenden Fall wollte ein Paar im Juli 2020 im Trausaal des Römers in Frankfurt die Ehe schließen. Diesem Antrag hat die Stadt zugestimmt und einen Termin vergeben.

Verbunden mit der Zusage zum Trauungstermin war jedoch ein Hinweis auf die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 10 Gäste neben dem Hochzeitspaar wegen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Kontaktbeschränkungen.

Weil das Paar jedoch mit 17 Gästen die feierliche Trauungszeremonie begehen wollte, suchte es per Eilantrag Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt.

Im Ergebnis wurde der Eilantrag vom VG Frankfurt abgelehnt. Das Standesamt Frankfurt am Main habe sich in zulässiger Weise auf das eigene Hausrecht berufen. Im Rahmen des so genannten pflichtgemäßen Ermessens wurde die Entscheidung getroffen, weil aufgrund des geringen zur Verfügung stehenden Platzes in Verbindung mit dem Abstandsgebot keine höhere Besucherzahl ohne Steigerung des Infektionsrisikos möglich sei.

Diese Entscheidung wurde auch nicht dadurch hinfällig, dass das Standesamt parallel eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet hatte. Beide Maßnahmen dürfen gleichzeitig gefordert werden.

Das Gericht sah es als entscheidend an, dass der Schutz von Leben und Gesundheit in jedem Fall Vorrang habe und die Einschränkungen daher auch nicht unverhältnismäßig seien.

Ergänzend führte das Gericht an, dass es dem Hochzeitspaar freistehe, die Hochzeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder ein anderes Standesamt zu wählen, in dem die räumlichen Verhältnisse nicht so beengt seien.

Fazit

Die Corona Pandemie fordert an vielen Stellen Zugeständnisse, insbesondere, weil es nach wie vor als wichtiger Grundsatz gilt, die Abstände zwischen Menschen möglichst größer als 1,5 m zu halten. Wer also in dieser Zeit seine Eheschließung plant, sollte sich im Vorfeld genauestens bei den in Frage kommenden Standesämtern über die lokal geltenden Regeln zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion informieren.

Es gibt bisher keine bundeseinheitlichen Regeln, so dass es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede geben kann.

Beachtet werden sollte darüber hinaus auch ein möglicherweise geltendes Tanzverbot für die nachfolgenden Hochzeitsfeiern sowie auch hier die Beschränkung der Gästezahl.

Eventuell ist das Verschieben auf einen späteren Zeitpunkt die bessere Entscheidung…

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