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Im Prinzip ja
Die Corona Pandemie erfordert von allen Menschen den Willen, gemeinsam diese Zeit zu meistern. Daher sollte es auch auf Seiten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer das erklärte Ziel sein, Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten einen tragfähigen Kompromiss bilden. Dazu kann auch Kurzarbeit zählen.
Arbeitgeber tragen zwar das Betriebsrisiko, aber was nutzt dieses Wissen, wenn das Unternehmen mangels Aufträgen an der aktuellen Situation in die Zahlungsunfähigkeit rutscht?
Arbeitgeber können in Krisensituationen die wirtschaftliche Last verringern, indem sie Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld beantragen. Wegen der enormen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie ist die Bundesagentur für Arbeit von der Bundesregierung angehalten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu unterstützen.
Was genau ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Das heißt, sie betrifft die Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers – dazu gehört die Entlohnung – und die des Arbeitnehmers – diese bestehen im Wesentlichen in der Arbeitsleistung.
Betroffene Arbeitnehmer arbeiten in dieser Zeit weniger oder gar nicht.
Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gelten für die Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einseitig einführen. Die Rechtsgrundlage dazu findet sich in § 19 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Es ist in jedem Fall die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich oder ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung ist der typische Fall.
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Betriebsvereinbarung haben, sprechen Sie am besten mit unserer Anwaltshotline darüber. So erhalten Sie eine erste Einschätzung darüber, in wie weit diese Vereinbarung juristischen Bestand haben wird.
Dies gilt auch, wenn Kurzarbeit durch eine vertragliche Regelung mit den Arbeitnehmern eingeführt werden soll.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten bei Kurzarbeit?
Die Agentur für Arbeit gewährt Kurzarbeitergeld
- nur bei einem erheblichen Arbeitsausfall.
- Dieser muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
- Darüber hinaus muss der Arbeitsausfall mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer mit einem Gehaltsausfall von über 10 Prozent betreffen.
Derzeit ist es unstrittig, dass durch die Corona Pandemie ausgelöste Arbeitsausfälle ein Kurzarbeitergeld auslösen können. Die Arbeitsagenturen sind dahingehend informiert. Weitere Infos finden Sie hier.
Was muss ich als Arbeitnehmer tun, um Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Sie müssen nichts tun. Ihr Arbeitgeber muss die Details zur Kurzarbeit mit der Agentur für Arbeit klären.
Wie hoch ist mein Gehalt/Lohn bei Kurzarbeit?
Sie erhalten Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent Ihres Nettogehalts, wenn Sie Kinder haben. Ohne Kinder sind es nur 60 Prozent.
Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich wegen Quarantäne nicht arbeiten darf?
Bei Anordnung einer Quarantäne muss Ihnen der Arbeitgeber – wie bei einer normalen Erkrankung – bis zu sechs Wochen das Gehalt weiter bezahlen. Allerdings gilt für den Arbeitgeber dann die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Auf dieser Basis werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde später erstattet.
Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Lesen Sie hier auch Informationen zur Kündigung wegen der Corona Pandemie (Link)