Darf mir mein Arbeitgeber wegen Corona kündigen?
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Darf mir mein Arbeitgeber wegen Corona kündigen?

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Im Prinzip nein

Die Corona Pandemie stellt die Bevölkerung der ganzen Welt vor unbekannte Herausforderungen. Die wirtschaftlichen Folgen sind noch nicht abzusehen und dennoch stehen in manchen Unternehmen Kündigungen an. Wir versuchen hier, ein paar Fakten zusammenzutragen. Steht Ihnen jedoch eine konkrete Kündigung bevor, sollten Sie unbedingt mit einem Rechtsanwalt unserer Anwaltshotline sprechen, um adäquat zu reagieren.

Zunächst gilt es Ruhe zu bewahren, denn sehr viele Unternehmen werden von den bundesweit aufgelegten Hilfsprogrammen profitieren können und damit in die Lage versetzt, das Unternehmen zu erhalten und die Mitarbeiter auch künftig weiter beschäftigen zu können.

Auch wenn sich Anwälte von großen Arbeitgebern bereits damit beschäftigen, wie sich das Instrument der betriebsbedingten Kündigung bestmöglich einsetzen lässt, um sich von Arbeitnehmern zu trennen, gilt das Arbeitsrecht unverändert weiter. Das ist die gute Nachricht.

Gilt der Kündigungsschutz auch in Zeiten von Corona weiter?

Wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt wird und seit mehr als sechs Monaten an Bord ist, hat den üblichen Anspruch auf Kündigungsschutz. Anders gesagt: Der Arbeitgeber braucht einen triftigen Grund, um Ihnen zu kündigen. Die Pandemie allein ist nach aktueller Meinung wohl kein solcher Grund. Und daher haben Sie gute Erfolgsaussichten, um sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Sprechen Sie dazu am besten mit einem unserer Anwälte und lassen Sie sich beraten.

Für eine betriebsbedingte Kündigung wäre es in diesem Fall etwa erforderlich, die Folgen der akuten Krise vorhersehen zu können. Das ist kaum möglich, weil es keine vergleichbare Situation gab und vom Staat weit reichende Hilfsprogramme für krisengeschüttelte Unternehmen aufgelegt wurden.

Ein Unternehmen muss daher zunächst nach weniger tiefgreifenden Möglichkeiten suchen, bevor es zu Entlassungen greift.

Kann mir mein Arbeitgeber kündigen mit dem Hinweis auf eine Betriebsstillegung?

Unter den Corona Pandemie sind einige Unternehmen gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen. Somit könnte dies der Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein. Das stimmt prinzipiell, aber die Argumentation greift erst dann, wenn der Unternehmer ernsthaft plant, das Geschäft auch danach nicht mehr fortzuführen. Das gilt für Dienstleistungsbranchen ebenso wie für das produzierende Gewerbe. Und diese finale Entscheidung müsste schon zum Zeitpunkt der Kündigung sehr konkrete Formen angenommen haben. Indizien wären etwa der Verkauf von Produktionsmitteln und Maschinen oder Kündigungen von Mietverträgen etc.

Eine vorübergehende Stilllegung oder Schließung ist für sich betrachtet kein ausreichender Grund.

Wenn Sie eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen sollen mit dem Hinweis darauf, dass später eine Wiedereinstellung erfolgen wird, klingt das zunächst gut. Geben Sie Ihre Rechte aus dem Arbeitsverhältnis aber nicht so einfach auf, ohne sich vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Sprechen Sie dazu mit unserer Anwaltshotline.

Darf mich mein Arbeitgeber wegen der Corona Pandemie gegen meinen Willen nach Hause schicken?

Der Arbeitgeber hat eine Beschäftigungspflicht. Wenn er Sie dennoch ohne Begründung nach Hause schickt, muss er das Arbeitsentgelt weiterzahlen.

Zwangsurlaub ist nicht zulässig, dies gilt ebenso für das zwangsweise und einseitige Verrechnen von Urlaub und Überstunden. Eine beiderseitige Vereinbarung darüber ist jedoch möglich.

Sprechen Sie auch daher besser mit unserer Anwaltshotline, bevor Sie solche Zwangsmaßnahmen akzeptieren.

Lesen Sie auch unsere Informationen zur Kurzarbeit (Link).


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