Gibt es einen Mieterschutz wegen Corona?
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Gibt es einen Mieterschutz wegen Corona?

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In Ausnahmefällen greift ein außerordentlicher Kündigungsschutz

Wer derzeit seine Miete wegen der Corona-Krise nicht zahlen kann erhält befristet einen außerordentlichen Kündigungsschutz. Die Miete wird aber nur gestundet, nicht erlassen.

Die Bundesregierung schnürt im März und April 2020 weitere Hilfspakete, um zu verhindern, dass Menschen in große Not durch die Corona-Krise geraten. Neben Hilfen für Unternehmen – und damit auch für die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter – betrifft ein weiterer Vorstoß den Fortbestand von Mietverträgen, wenn Mieter ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können.

So ist geplant, ab 01. April 2020 eine Gesetzesänderung in Kraft zu setzen, die es Mietern gestattet, die Mietzahlungen befristet auszusetzen.

Bevor Sie jedoch diesen Schritt beschreiten, sollten Sie sicherheitshalber

  1. abwarten, bis die neue Regelung im Wortlaut bekannt ist und in Kraft tritt
  2. sich über unsere Anwaltshotline beraten lassen, ob die Regelungen für Sie, Ihr Einkommen und Ihre Situation greift

So können Sie Risiken minimieren, am Ende doch eine Kündigung des Mietvertrags zu erhalten.

Welche generelle Regelung zur fristlosen Kündigung gilt bisher?

Nach den bisherigen Regelungen des § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) konnte ein Vermieter ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Mieter

  • „für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
    oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.“

Andere Kündigungsgründe aus dem Gesetz bleiben unverändert bestehen. Daher gehen wir an dieser Stelle nicht weiter darauf ein.

Welche Regelung für den Kündigungsschutz gilt befristet ab April 2020?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert (Stand 27.03.2020) die Bundesbürger.

Der Gesetzgeber wird für Mietverhältnisse das Recht zur Kündigung durch den Vermieter einschränken. Diese neue Regelung soll für Wohn- und Gewerberaummietverträge gelten. Ziel ist, dass wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Unter welchen Bedingungen darf ich meine Mietzahlungen aussetzen?

  • Als Grund, die Mietzahlung auszusetzen gilt allein, dass Sie dies mit den Folgen der Corona-Krise begründen können. Argumente können beispielsweise sein: Kurzarbeit oder Ihre krisenbedingte Arbeitslosigkeit.

Achtung: Grundsätzlich besteht Ihre Pflicht zur Zahlung der Miete auch trotz der aktuellen Gesetzesänderung weiter!

  • Sie als Mieter müssen nachweisen können, dass der Auslöser für Ihren Zahlungsverzug in der Corona-Krise liegt. Ggf. müsste der Arbeitgeber die Arbeits- und Zahlungseinschränkungen bestätigen.
  • Wenn Sie in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Mietschulden aufbauen, heißt das nicht, dass diese damit erlassen werden. Sie müssen diese nachzahlen – mit Verzugszinsen in Höhe von ca. 4 Prozent!
  • Die „Miete“ setzt sich in diesem Zusammenhang zusammen aus Grundmiete + Betriebskosten(vorauszahlungen).
  • Ihr Vermieter hat ggf. das Recht, die offenen Forderungen gegen Sie durch die Verwertung der Kaution durchzusetzen.

Sie sehen schon, es ist nicht trivial. Um Sie bestmöglich gegen eine fristlose Kündigung Ihres Mietverhältnisses zu schützen, sollten Sie sich vor der Einstellung der Mietzahlung Rat von unserer Anwaltshotline zum günstigen Festpreis einholen.


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