Keine Entfernung eines Namensteils aus Doppelnamen
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Keine Entfernung eines Namensteils aus Doppelnamen

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Der Name von Menschen kann nachträglich geändert werden, wenn es dafür triftige und wirklich schwer wiegende Gründe gibt. So beispielsweise, wenn der Nachname anstößig ist oder Beleidigungen förmlich anzieht. Nach einer Scheidung können auch die Ehegatten auf Antrag wieder ihren Geburtsnamen annehmen. Wie aber ist es bei dem (Doppel-)Nachnamen eines Kindes nach der Scheidung? Das VG Koblenz musste sich damit beschäftigen.

Im vorliegenden Fall hatte das Kind eines Paares einen Doppelnamen erhalten, der sich aus den Nachnamen von Vater und Mutter zusammensetzte. Wenige Monate nach der Geburt trennten sich die Eltern. Die Mutter beantragte für die heute 11-jährige Tochter, künftig nur noch den mütterlichen Nachnamen tragen zu dürfen. Die zuständige Verbandsgemeinde lehnte dies ab. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrend lenkte die Verbandsgemeinde ein und gab dem Antrag auf Namensänderung statt. Nun klagte der Vater dagegen und die Sache ging vor das Verwaltungsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen – 1 K 759/16.KO.

Die Mutter führte aus, dass es der Wunsch der Tochter sei, den Doppelnamen aufzugeben, weil sie deshalb schon des Öfteren gehänselt wurde. Auffällig wurde der Doppelname mit dem Namensteil des kubanischen Vaters deshalb, weil die Mutter bereits Kinder aus erster Ehe hatte, die keinen Doppelnamen tragen. Daraus entstand das Argument, dass die Tochter aufgrund ihres Namensunterschiedes zu ihren drei Geschwistern stets ausgegrenzt würde.

Am Ende erhielt jedoch der Vater Recht. Nach Ansicht des Koblenzer Gerichts rechtfertigen die gesetzlichen Vorschriften die Namensänderung nicht. So darf nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) ein Familienname durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das Gericht erkannte auch keine schwer wiegenden Gründe, die für eine Änderung des Namens sprechen würden.

Sowohl in der Schule als auch im Familienverband sei es nach Zeugen- und Sachverständigen-Anhörungen zu keinen Nachteilen gekommen. Die Fortführung der Verbindung mit dem Vater über den Namen sei nach Ansicht des Gerichts für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als die endgültige Trennung. Der kindliche Wunsch auf die Namensänderung habe in diesem Fall keine rechtliche Relevanz.

Fazit zur Entfernung eines Namensteils

Ein Familienname kann zwar nach deutschem Recht geändert werden, allerdings werden sehr hohe Anforderungen an die vorgebrachten Gründe gestellt.


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