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Wegweisender Beschluss des OLG Dresden
Die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils gewinnen an Bedeutung. Meist zahlt der nicht betreuende Partner Kindesunterhalt an den (Ex-)Partner, der nun die Kinder betreut. Die Höhe des Unterhalt bemisst sich üblicherweise nach dem Einkommen des zahlenden Partners.
In der jüngeren Entscheidung (OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15) geht es um die Situation, in der der Partner, bei dem die Kinder leben, erheblich mehr verdient als der getrennte, zahlungspflichtige Partner.
Das OLG weist den Antrag des betreuenden Vaters auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen seine Exfrau aus folgendem Grund ab: Der Vater verdient deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige Antragsgegnerin (Mutter). Daher stellte sich die Frage, welchen Einfluss dies auf die Höhe des Unterhalts hat (Unterhaltsrechner).
In solchen Fällen wird üblicherweise geprüft, welche Auswirkungen die Unterhaltszahlungen des zahlungspflichtigen Elternteils für ihn haben. Selbst wenn ihm noch ein angemessener Selbstbehalt verbleibt, kann wegen des höheren Einkommens des anderen Elternteils entschieden werden, dass der zahlungspflichtige Elternteil nicht den vollen Unterhalt erbringen muss. Ein ggf. reduzierter Betrag war bisher jedoch trotzdem aufzubringen.
Im genannten Fall stellt das OLG eine wegweisende Betrachtung an und zieht eine Grenze. Der Vater, bei dem die Kinder leben, verdient ca. 7.500 € und damit dreimal mehr als das, was seine zahlungspflichtige Frau bei Betrachtung ihrer persönlichen Möglichkeiten am Arbeitsmarkt höchstens verdienen könnte. Dies war das ausschlaggebende Argument, um die Unterhaltspflicht der Mutter entfallen zu lassen.
Folgen durch den Beschluss des OLG Dresden
Im Fall, dass beide Elternteile arbeiten, entscheiden ihre beiden Einkünfte über den Kindesunterhalt. Wenn der Elternteil, der die Kinder betreut, dreimal so hohe Einkünfte hat wie der barunterhaltspflichtige, entfällt die Barunterhaltspflicht. Somit wird der den sog. Naturalunterhalt gewährende Elternteil (wo die Kinder leben) auch barunterhaltspflichtig.
Bisher musste der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, nie damit rechnen, seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen zu müssen, wenn er für die Kinder Unterhalt forderte.
Es ist wahrscheinlich, dass sich dies nach der o.g. Entscheidung auf längere Sicht ändert. Allerdings gilt das erst, wenn der betreuende Elternteil dreimal so viel verdient. Das sollte im Vorfeld einer eventuellen Klage geklärt werden. Dessen ungeachtet ist es nach allgemeiner Erfahrung sehr selten, dass die Kinder bei dem Elternteil leben, der so viel mehr als der andere Elternteil verdient.