Sozialleistungen für Kinder von getrennten Eltern
© DrUGO_1.0 - Fotolia.com

Sozialleistungen für Kinder von getrennten Eltern

Lesezeit: ca. 0 Minuten


Vereinfachung bei Arbeitslosengeld II, Hartz IV und Sozialgeld

Die Bundesregierung plant eine Vereinfachung der Verteilung von Sozialleistungen bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern.

Eine wichtige Änderung betrifft den Bewilligungszeitraum: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 03.02.2016 künftig für zwölf Monate bewilligt und nicht mehr nur für sechs Monate.

Regelbedarfssatz gilt auch bei abwechselndem Aufenthalt bei einem Elternteil

Wenn das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater lebt, werden für die Bezüge des jeweiligen Elternteils die Tage summiert, an denen das Kind bei dem jeweiligen Elternteil war. Die monatliche Gesamtsumme, also der sog. Regelbedarfssatz, bleibt erhalten. Damit ist es nicht mehr erforderlich, ganz exakt anhand des Kalenders täglich die Beträge zu berechnen.

Bei den Wohnungskosten werden Miete und Heizkosten zusammengefasst

Eine weitere Vereinfachung betrifft die Frage, ob eine Wohnung „angemessen“ ist. Miete und Heizungskosten werden zusammengefasst zur sog. Bruttowarmmiete. Das hat den Vorteil, dass beispielsweise eine „zu teure“ Wohnung durch geringere Heizkosten dennoch in der Summe angemessen ist. Oder umgekehrt: Eine sehr günstige Wohnung mit höheren Heizkosten ist ebenfalls angemessen. Dies ist wichtig für alle Menschen, die die sog. Grundsicherung beziehen.

Grundsicherung darf nicht gepfändet werden

Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld dürfen nach dem geplanten Gesetz nicht mehr gepfändet werden und sind nicht übertragbar.


Anwaltshotline 06022 / 2500 570 (Zu 39,90 € pauschal)
Telefonische Beratungsflatrate (Privat / Business)