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Hie und da trifft man auf „geparkte“ stillgelegte Fahrzeuge, die mehr oder weniger offensichtlich im öffentlichen Verkehrsraum dauerhaft abgestellt wurden. Dies ist generell nicht erlaubt. Aber ob eine Gemeinde ein solches Fahrzeug stets sofort abschleppen darf, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Ohne vorliegende Verkehrsbehinderung darf ein solches Fahrzeug nicht einfach entfernt werden.
Im vorliegenden Fall, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2017 – 5 A 1467/16 – entschieden wurde, ging es um ein zwar angemeldetes, jedoch von Amts wegen stillgelegtes Auto, das auf einem Seitenstreifen der Fahrbahn abgestellt war.
Die Polizei entfernte aufgrund einer Zwangsstilllegung die Zulassungsstempel von den Nummernschildern und versah das Auto mit einem farbigen Aufkleber, der die Aufforderung enthielt, das Fahrzeug in einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Die Stadt Düsseldorf lies den Wagen in der Folge abschleppen und verwahren und verlangte vom Kläger die Zahlung von € 175,-. Er klagte dagegen und hatte Erfolg, die Berufung der Stadt wurde abgelehnt.
Das Gericht urteilte, dass ein Sofortvollzug – hier das Abschleppen – besonderer Voraussetzungen bedürfe. Diese hätten aber im konkreten Fall nicht vorgelegen. Weil das Fahrzeug noch Nummernschilder hatte – auch wenn diese entstempelt waren – wäre es zumutbar gewesen, den Halter des Autos zu ermitteln und ihm eine Ordnungsverfügung zu übermitteln, in der er aufgefordert worden wäre, das Fahrzeug zu entfernen.
Die Stadt wurde erst nach Ablauf der Frist von der Polizei informiert und selbst bis zu diesem späteren Zeitpunkt war keine Information über den Halter und dessen Anschrift beigefügt. Auch gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Halter seiner Pflicht zur Entfernung des Autos nach einer Aufforderung nicht nachgekommen wäre.
Fazit zum Abschleppen von stillgelegtem Auto
Generell dürfen Fahrzeuge, die ohne Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sind, durchaus abgeschleppt werden. Im Vorfeld sollten die zuständigen Behörden jedoch einen ernsthaften Versuch unternehmen, den Halter zu ermitteln, um ihn zur Beseitigung aufzufordern. Speziell bei einem noch zugelassenen Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall – hätte es nur minimalen Aufwand bedeutet, den Halter anzuschreiben. Anders gesagt: Nicht jedes stillgelegte Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden. Anders zu beurteilen ist dies sicher für Fahrzeuge ohne Kennzeichen oder nach sehr langer Standdauer.