Wer den Verkehr behindert, muss die Abschleppkosten zahlen
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Wer den Verkehr behindert, muss die Abschleppkosten zahlen

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Man sieht es immer wieder; Autofahrer, die mal „schnell“ ihr Auto verbotswidrig abstellen, um selbst nicht so weit laufen zu müssen. Wenn sie damit den Verkehr oder die Zufahrt von Rettungsdiensten behindern, ist spätestens Schluss mit lustig.

Eine Autofahrerin hatte ihren Wagen in einem Torbogen geparkt, der eine Straße in Koblenz überspannt. Somit stand dort nur noch ein Fahrstreifen mit 2,40 m Breite zur Verfügung. Daher konnten Zulieferer eines Gewerbebetriebs nicht mehr an ihren Zielort gelangen. Die Stadt Koblenz sorgte dafür, dass der Wagen an eine andere Stelle umgesetzt wurde und setzte Gebühren in Höhe von knapp € 190,- fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 14.07.2017
– 5 K 520/17.KO) hat klar gemacht, dass ein solches Fehlverhalten mit entsprechenden Maßnahmen geahndet werden darf. Auch wenn die Autofahrerin der Meinung war, der „normale“ Verkehr hätte passieren können und dass sie nur kurz dort geparkt habe, entschied das Gericht anders.

Die Behörden hätten generell auch keine Nachforschungspflicht, um den Fahrer eines solchen den Verkehr behindernden Fahrzeugs ausfindig zu machen, obwohl das sogar geschehen war – allerdings erfolglos. Da diese Zeit zuzüglich der Wartezeit bis zum Eintreffen des Abschleppdienstes schon relativ lange dauerte, gab es keinen Grund, mit dem Umsetzen des Autos noch länger zu warten. Der entscheidende Grund ist die Behinderung der Zufahrt von Rettungsfahrzeugen oder der Feuerwehr in einem Notfall.

Auch auf Gehwegen geparkte Autos dürfen abgeschleppt werden

Falsch Parken wird in den letzten Jahren generell strenger bestraft. Insbesondere bei Behinderung von Einsatzfahrzeugen verstehen die meisten Städte und Gemeinden überhaupt keinen Spaß mehr. Generell ist das ja auch verständlich, denn jeder, der selbst in einer Notlage ist, erwartet ja auch, dass die Rettungskräfte schnell und ungehindert zu ihm kommen können. Daher gilt die Pflicht zur Rücksichtnahme auch für diejenigen, die „nur mal schnell“ in irgendeinen Laden wollen.

So wurde in einem anderen Fall auch der Fahrer eines auf dem Gehweg geparkten Autos verurteilt, die Kosten für den Abschleppvorgang zu tragen (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30.06.2017
– 5 K 902/16.NW). Zwar gilt hier die Verhältnismäßigkeitsregel, aber sobald ein Fahrzeug – wie in diesem Fall – Fußgängern, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern, den Gehweg versperrt, sei das Abschleppen des Kfz als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt.


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