Trennung: Gemeinsame Verträge auflösen
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Trennung: Gemeinsame Verträge auflösen

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Praxistipps für das Trennungsjahr

Gemeinsame Verträge auflösen während einer Trennung oder Scheidung ist eine komplizierte Angelegenheit. Eine Trennung ist meist für die Beteiligten ein schwieriger Schritt und eine emotional aufgeladene Zeit. Dennoch sollten die Ehepartner darüber nicht vergessen, dass eine Vielzahl von Verträgen und Verbindlichkeiten neu geregelt werden muss. Von Versicherungen über die Bankvollmacht bis zum Mietvertrag gibt es zahlreiche „Baustellen“, die zügig bearbeitet werden sollten.

Das Trennungsjahr ist nicht nur die Zeit der räumlichen Trennung zur Bestätigung, dass eine Ehe zerrüttet ist. Sie ermöglicht es den Ehepartnern auch, viele Dinge im Vorfeld der Scheidung zu regeln. Je mehr vorab geklärt ist, desto einfacher und schneller kann dann die Scheidung erfolgen. Eine wichtige Information vorweg: Alle Verträge, die die Ehegatten gemeinsam abgeschlossen haben, gelten zunächst unverändert weiter. Das heißt auch, dass sie bedingungslos eingehalten werden müssen!

Am besten ist es, wenn es die Ehepartner – eventuell mit anwaltlicher Unterstützung – schaffen, all diese Verbindlichkeiten gemeinsam zu klären und zu beschließen, wie diese Dinge künftig geregelt werden sollen. Eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist hilfreich.

Gemeinsame Wohnräume Kündigen

Das Aus einer Ehe ist in der Regel mit einer räumlichen Trennung verbunden. Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, gilt: Selbst wenn einer der Partner aus der Wohnung auszieht, bleibt er vertraglich Mieter. Somit haftet er auch weiterhin für Miete und eventuelle Schadensersatzansprüche. Daher kann der in der Ehewohnung verbleibende Partner die anteilige Mietzahlung vom ausgezogenen Partner einfordern. Wenn später die Scheidung rechtskräftig ist, entfällt die Zahlungsverpflichtung des ausgezogenen Gatten (Oberlandesgericht Hamm (Az.: 12 F 170/15).

Gab es nur einen Hauptmieter und verlässt dieser die Wohnung nach der Trennung, so kann der andere Partner diese meist nur dann übernehmen, wenn er über ausreichend hohes Einkommen verfügt. Ist dies nicht gegeben, so empfiehlt es sich, den neuen Lebenspartner oder eventuell einen Elternteil als zweiten Hauptmieter in den geänderten Mietvertrag einzubeziehen.

Gemeinsame Versicherungen Kündigen

Ganz wichtig: Auch alle Versicherungen, gleichgültig, ob sie nur auf einen Namen lauten oder auf beide Partner, sollte überprüft werden, damit nicht am Ende ein Partner ohne Versicherungsschutz dasteht. Dies gilt besonders bei allen Arten von Familien- oder Mitversicherungen beim Partner (z.B. Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung). Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sollten darauf überprüft werden, wer im Versicherungsfall der Begünstigte sein soll. Der ehemalige Ehepartner sollte dann aus diesen Verträgen entfernt werden. Kündigungen sind eher nicht zu empfehlen, da sie fast immer mit finanziellen Verlusten verbunden sind.

Trennung mit gemeinsamen Girokonto

Besteht ein gemeinsames Girokonto, sollte dies aufgelöst werden. Allerdings ist es ratsam, dieses zumindest so lange weiterlaufen zu lassen, bis beide Partner jeweils ihre Zahlungseingänge und -ausgänge auf ein neues, eigenes Konto umgeleitet haben. Wird auf alten Girokonten oder Sparbüchern ein Guthaben geführt, steht dieses beiden jeweils zur Hälfte zu. Auch für offene Schulden haften beide Partner in vollem Umfang. Daher sollten sich die Ehepartner möglichst darüber einigen, wer sie begleicht. Denn wenn einer der beiden zahlungsunfähig ist, darf und wird die Bank den anderen in Haftung nehmen.

Erfahren Sie woran man schon vor der Scheidung denken sollte. In unserem Ratgeber finden Sie weitere Unterstützung zum Thema Trennung.


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