Umgangsrecht mit Kindern
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Umgangsrecht mit Kindern

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Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stärkt mit Urteil vom Januar 2015 (Urt. v. 15.01.2015, Beschwerdenummer 62198/11) die Rechte von getrennt lebenden Vätern. Das Bundesverfassungsgericht sieht dies im Einzelfall jedoch anders.

Väter und das Umgangsrecht mit Kindern

Trotz der deutlichen Stärkung der Rechte von Vätern durch den EGMR mit einer möglichen Verhängung von Ordnungsgeld gegen eine sich widersetzende Mutter entschied das BVerfG (Az: 1 BvR 3326/14) Mitte 2015 dagegen. Der entscheidende Grund ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das unbedingte Kindeswohl. Selbst dann, wenn das Kind durch die Mutter beeinflusst wurde. Im vorliegenden Fall versuchte sich ein Vater in einem sehr konfliktreichen Verfahren den Umgang zu erstreiten. Obwohl der 11-jährige Sohn diesen schon seit Jahren generell ablehnt.

Die Karlsruher Richter warnen in ihrer Begründung, dass der Junge jeden Druck auf die Mutter, bei der er lebt, auch als gegen sich selbst gerichtet werten würde. Damit sei dieser Druck als „Bedrohung seines etablierten Familiensystems“ zu sehen. „Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person, von der die Bedrängungssituation ausginge, verstärken, so dass ein auf die Mutter ausgeübter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel führen würde.“ Nun soll entscheidend sein, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob der leibliche Vater ein wirklich ernsthaftes Interesse an seinen Nachkommen glaubhaft macht.

Unabhängig vom Urteil trat in Deutschland im Jahr 2013 ein neues Gesetz in Kraft. Nach dem ein biologischer Vater einfacher ein Umgangsrecht mit seinem Kind fordern kann. Die Neuregelungen der §§ 1626a BGB und § 155a FamFG erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder.


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