Wer aus der gemeinsamen Mietwohnung auszieht…
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Wer aus der gemeinsamen Mietwohnung auszieht…

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…muss aus dem Mietvertrag entlassen werden – sogar vor der Scheidung

In Deutschland leben die meisten Menschen in gemietetem Wohnraum und nicht in eigenen Immobilien. Dementsprechend kommt es bei der Trennung von Ehegatten häufig zu Auseinandersetzungen darüber, wer denn in der ehelichen Mietwohnung verbleibt. Das OLG Hamm hat entschieden, dass der ausziehende Partner nach der Trennung einen Anspruch darauf hat, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.

Meist werden Mietverträge über Wohnraum von beiden Ehegatten gemeinsam geschlossen. Kommt es nun zu einer Trennung mit oder ohne spätere Scheidung, so hat derjenige Partner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ein berechtigtes Interesse daran, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Wenn er sich nicht darum kümmert, so haftet er weiterhin für künftige Schäden oder ausbleibende Mietzahlungen mit, obwohl er mit dem (Ex-)Partner gar nicht mehr zusammen lebt.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde Anfang 2016 ein solcher Fall entschieden (OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 12 UF 170/15).

Wer auszieht muss aus dem Mietvertrag entlassen werden

Häufig kommt es in der Praxis dazu, dass die vertragliche Konstellation bei Mietwohnungen erst nach der Scheidung geändert wird. Sprich: Nach der Scheidung wird derjenige Partner aus dem Mietvertrag entlassen, der nicht mehr in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verbleibt. Speziell nach einer Trennung (oder späteren Scheidung), die sehr streitig abläuft, hat jedoch der Partner, der ausgezogen ist, ein berechtigtes Interesse, nicht mehr weiterhin potenziell in der Haftung für Miete und Schäden an der Wohnung zu stehen.

Der Beschluss des OLG Hamm hat nun klargestellt: Der Partner, der in der Mietwohnung verbleibt, hat eine so genannte Mitwirkungspflicht, um den Ex-Partner gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen.

Da diese Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft gilt, steht sie Ansprüchen des zurückbleibenden Ehegatten aus der vorangegangen Zeit der gemeinsamen Nutzung der Wohnung nicht entgegen. Auch der Vermieter ist insofern abgesichert. Seine Sicherheiten (beispielsweise durch eine Kaution) bestehen hinsichtlich der bereits entstandenen Forderungen ebenfalls weiter.


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