Fortführung des Ehenamens nach der Scheidung ausschließen
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Fortführung des Ehenamens nach der Scheidung ausschließen

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Nach einer Scheidung können die Ex-Ehepartner wieder ihre Geburtsnamen oder Namen aus einer früheren Ehe annehmen. Aber Sie müssen das nicht. Darf man in einem Ehevertrag vorsehen, dass ein Partner, der den Ehenamen angenommen hat, dieses wieder aufgibt, sollte es zu einer Scheidung kommen? Ja, dies hat der BGH entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass der Familienname der Frau zum Ehenamen werden sollte, weil sie ein bekanntes Familienunternehmen unter eben diesem Namen führte. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass im Falle einer Scheidung der Ehemann entweder seinen alten Familiennamen wieder annimmt oder eine sonstige gesetzlich zulässige Option wählt. Nur sollte er eben nicht den bekannten Namen der Frau weiter führen.
Als es nach einigen Jahren zu Scheidung kam, wollte der Ehemann den Namen seiner Frau nun doch weiter führen. Dagegen erhob die Ehefrau unter Berufung auf den Ehevertrag Klage.

Gegen die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht) legte der Gatte Revision ein, denn er hielt die Regelung im Ehevertrag für sittenwidrig. In seinem Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 185/05 – entschied der Bundesgerichtshof letztinstanzlich im Sinne der Ex-Frau.

Fazit Namensänderung nach Scheidung

Generell darf ein Ehegatte nach einer Scheidung den Ehenamen fortführen. Dies regelt § 1355 Abs. 5 BGB. „Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“

Die Besonderheit dieses Falles ist jedoch, dass man auf dieses Recht durch Ehevertrag vorab für einen potenziellen Scheidungsfall tatsächlich verzichten kann. Der BGH erklärte, dass allein die Fortführung des Ehenamens nicht „zum Wesen der Ehe“ gehöre und daher auch der Verzicht auf die Fortführung nicht sittenwidrig sei. Damit ist es möglich und rechtmäßig, für den Fall einer Scheidung die Rückkehr zum vorigen Namen im Ehevertrag vorsorglich zu vereinbaren.
Anders würde der Fall zu beurteilen sein, wenn im Vertrag ein Entgelt für die Namensänderung vereinbart würde. Dann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer sittenwidrigen Vereinbarung auszugehen.


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