Zugewinnausgleich: Ehrlichkeit ist Pflicht
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Zugewinnausgleich: Ehrlichkeit ist Pflicht

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Scheidung: Berechnung des Zugewinnausgleichs nur mit umfassenden Informationen

Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, ist in der Regel der Zugewinnausgleich für die Ehezeit zu berechnen. Da die meisten Ehen in Deutschland mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen werden. Um am Ende eine gerechte Vermögensaufteilung zu berechnen, ist es naturgemäß entscheidend, dass alle relevanten Daten und Zahlen offengelegt werden. Das OLG Hamm konstatiert eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ehegatten.

Den Zugewinnausgleich kann jeder der Ehepartner im Falle einer Scheidung beantragen, wenn die Ehe nach dem gesetzlichen Güterstand geschlossen wurde – also ohne Ehevertrag. Dies regelt § 1363 Abs. 1 BGB. Der Ausgleich wird jedoch nur auf Antrag gerichtlich geregelt. Da es unter Umständen um hohe Streitwerte – und damit Anwalts- und Gerichtskosten) gehen kann, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit schon vor der Scheidung eine einvernehmliche Einigung zu finden.

Zugewinnausgleich was ist das?

In aller Regel wächst das Vermögen der Eheleute während der Ehezeit. Dabei ist es unerheblich, ob es um Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, ein eigenes Unternehmen oder Versicherungen geht. Sogar verringerte Schulden zählen hinzu. Generell definiert sich der Zugewinn für jeden Ehepartner als Differenz zwischen seinem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung und dem Anfangsvermögen bei der Heirat. Nun sieht das Gesetz für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, dass jeder Ehepartner zur Hälfte am Vermögenszuwachs des Partners beteiligt werden soll. Da sich nicht alle Vermögensgegenstände teilen lassen, richtet sich der Zugewinnausgleichsanspruch stets auf eine Geldzahlung. Die beiden gegeneinander stehenden Forderungen werden im Verfahren aufgerechnet. Für die Berechnung ist stets das gesamte Vermögen einzubeziehen.

Weitere Informationen zum Güterstand finden Sie im Ehevertrag Ratgeber.

Zum Zugewinnausgleichs Fall des OLG Hamm

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar auf einem Grundstück ein Haus gebaut. Der Ehemann war durch ein Erbbaurecht Inhaber des zugehörigen Grundstücks. Als sich die beiden Ehepartner nach 13 Jahren scheiden ließen, gingen beide im Zugewinnausgleichsverfahren davon aus, dass das Haus – bzw. dessen heutiger Wert – beiden hälftig angerechnet würde. Basierend auf dem verbleibenden Vermögensunterschied kam es zu einer Einigung und zur Ausgleichszahlung in Höhe von € 15.000 vom Ehemann an die Frau.
Erst nach Abschluss des Verfahrens erfuhr die Frau, dass der Mann jedoch stets alleiniger Inhaber des Erbbaurechts – und damit des Hauses – war. Der Ehemann hatte davon im laufenden Scheidungsverfahren Kenntnis erlangt, dies jedoch nicht mitgeteilt. Auf Basis dieser veränderten Eigentumsverhältnisse wollte die Frau eine Fortführung des Zugewinnausgleichsverfahrens mit einer erhöhten Ausgleichszahlung. Das Familiengericht verweigerte dies. Das OLG Hamm war in der Folge als Beschwerdeinstanz gefragt.

Fazit zum Zugewinnausgleich

Das OLG Hamm (Az: 3 UF 47/15) stellte in seinem Beschluss fest, dass der Ehemann verpflichtet war, dieses neue Wissen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ungefragt offen zu legen, denn ihm war bekannt, dass er durch das Verschweigen seine Ex-Frau finanziell erheblich benachteiligen würde.

Solchen Problemen entgeht, wer schon bei Eheschließung einen Ehevertrag schließt oder die Gütertrennung als Güterstand wählt.


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