Gemeinsamen Mietvertrag nach Scheidung ändern
© Rafael Ben-Ari - Fotolia.com

Gemeinsamen Mietvertrag nach Scheidung ändern

Lesezeit: ca. 1 Minute


Mietvertag nach Scheidung ändern: Der Ex-Partner ist dagegen

In vielen Ehen ist es üblich, den Mietvertrag für den gemeinsam genutzten Wohnraum oder ein Haus auch zusammen zu unterschreiben. Das wird von den meisten Vermietern außerdem immer wieder gefordert oder ist zumindest erwünscht. Im Falle einer Trennung und damit bereits im Vorfeld einer Scheidung darf der ausziehende Partner von dem in der Immobilie verbleibenden Partner die Mitwirkung an einer Änderung des Mietvertrags fordern. So das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15.

Im vorliegenden Fall hatten beide Partner einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Die Ehepartner trennten sich und das Scheidungsverfahren wurde angestoßen. Im Rahmen der Trennung forderte der Ehemann – er hatte die Wohnung verlassen – von seiner Frau die Mithilfe bei der Änderung des Mietvertrags, aus dem er aussteigen wollte. Sie weigerte sich den Mietvertrag nach der Scheidung zu ändern, worauf er sie verklagte.

Generell gilt: Wenn beide Ehepartner einen Mietvertrag unterzeichnet haben, so können sie ihn auch nur gemeinschaftlich auflösen oder ändern. In diesem Fall wollte die Frau mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbleiben. Aus Sicht des Ehemannes verständlich ist der Wunsch, zukünftig nicht mehr für die Mietforderungen und Betriebskosten der Wohnung seiner Frau haften zu müssen. Aus diesem Grund wollte er schon vor der Scheidung alles soweit vorbereiten, dass er mit der Scheidung auch aus dem Mietvertrag entlassen wird. Seine Frau verweigerte ihre Mitwirkung mit dem Argument, es seien noch alte Abrechnungen von Nebenkosten und Renovierungen offen.

Fazit zum gemeinsamen Mietvertrag

Die Klage des Ehemannes hatte Erfolg, denn das OLG Hamm gestand ihm ein Recht darauf zu, nicht mehr für künftige Mietforderungen eintreten zu müssen. Die Frau muss bereits vor der Scheidung daran mitwirken, den entsprechenden Vertrag zu ändern, respektive den Vermieter gemeinsam über die bevorstehenden Änderungen der Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.

Dessen ungeachtet bleiben alte Ansprüche aus noch nicht gezahlten Rechnungen an den Vermieter erhalten. Die Frau darf daher nach wie vor vom Ehegatten verlangen, sich an den Kosten aus der Vergangenheit zu beteiligen. Die Änderung des Mietvertrags tritt jedoch erst nach der erfolgten Scheidung in Kraft. Das Ausscheiden des Mannes aus dem gemeinsam geschlossenen Vertrag betrifft stets nur die Zukunft.


Anwaltshotline 06022 / 2500 570 (Zu 39,90 € pauschal)
Telefonische Beratungsflatrate (Privat / Business)