Getrennte Eltern: Herausgabe des Impfpasses für gemeinsames Kind
© Dan Race - Fotolia.com

Getrennte Eltern: Herausgabe des Impfpasses für gemeinsames Kind

Lesezeit: ca. 1 Minute


Völlig unnötiger Streit der Eltern vor dem OLG entschieden


Grundd des Streits war die Herausgabe des Impfpasses. Wenn ein Kind eingeschult werden soll, müssen meist Impfpass und Untersuchungsheft vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall wohne ein siebenjähriges Kind bei der vom Kindsvater getrennt lebenden Mutter. Um die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Einschulung zu verhindern, verweigerte der Vater die Herausgabe an die Mutter. Auch mit so etwas müssen sich Oberlandesgerichte beschäftigen…

Der siebenjährige Sohn lebte seit der Trennung seiner Eltern bei der Mutter, dem sog. Obhutselternteil, wie es Juristen nennen. Bei der Trennung waren Impfpass und Untersuchungsheft offenbar kein Thema und wurden vergessen. Sie verblieben beim Vater in der Wohnung. Als nun die Mutter die beiden Dokumente für die Schulanmeldung benötigte, stellte sich das Fehlen der Unterlagen heraus. Der daraufhin angesprochene Vater verweigerte dann jedoch die Herausgabe, woraufhin die Mutter vor dem Amtsgericht Cham klagte und einen Herausgabeanspruch erstritt. Gegen das entsprechende Urteil legte der Vater Beschwerde ein.

Nun war das Oberlandesgericht in Nürnberg zuständig. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nur erging diese Entscheidung auf Basis einer anderen Rechtsvorschrift des BGB, die dazu sinnentsprechend ausgelegt wurde.

Fazit zum Streit um dem Impfpass

Lassen wir die juristischen Spitzfindigkeiten und Paragrafen außer Betracht, entspricht die Entscheidung doch auch dem gesunden Menschenverstand. Die Eigentumsverhältnisse über die Unterlagen seien auch nach Meinung des OLG ohne Bedeutung. Vielmehr habe das Kind – altersbedingt durch seine Mutter vertreten – einen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Dokumente.
Weiteres Fazit aus unserer Sicht: Es ist nicht empfehlenswert nach einer Trennung vom Ehepartner um solche Bagatellen zu streiten. Diese Art Rosenkrieg schadet allen Beteiligten und vergeudet Kräfte, die an anderer Stelle dringender gebraucht werden, um mit den sozialen und häufig auch finanziellen Folgen einer Trennung klar zu kommen. Auch dem Verhältnis zum Kind schadet ein solcher unsäglicher und letztlich inhaltsleerer Streit.


Anwaltshotline 06022 / 2500 570 (Zu 39,90 € pauschal)
Telefonische Beratungsflatrate (Privat / Business)