Kein genereller Zwang zum Vaterschaftstest
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Kein genereller Zwang zum Vaterschaftstest

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Bundesverfassungsgericht mit bemerkenswertem Urteil zur Abstammung

Am 19. April 2016 fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein interessantes Urteil, das in den Bereich fällt, in dem Kinder das Wissen über ihre tatsächliche Abstammung erstreiten möchten. Es bleibt dabei, dass der DNA-Test-Zwang auf die eigene Familie beschränkt bleibt. Außerhalb der Familie ist ein solcher Test also keine Pflicht!

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Angelegenheit einer 66-jährigen Frau zu klären, die seit Jahrzehnten versucht herauszubekommen, ob der Mann, den sie für ihren leiblichen Vater hält, dies denn auch tatsächlich ist. Er hatte einen entsprechenden Test stets abgelehnt. Nun wollte die Frau über das Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob sie eine sog. „rechtsfolgenlose Abstammungserklärung“ erzwingen kann. Die Möglichkeit, eine solche Information zu erlangen, hat der Gesetzgeber 2008 eingeführt und das Verfahren gleichzeitig auf die tatsächliche Familie beschränkt. Dies bedeutet, dass Vater, Mutter und Kinder im Zweifel von einander einen entsprechenden Test verlangen können, wobei das Ergebnis keine Wirkung, beispielsweise auf das Sorgerecht, hat.

Der im Vaterschaftsverdacht stehende Mann stand jedoch außerhalb der Familie. In der Sache ist auch das Grundrecht der Frau, Kenntnis über die eigene Abstammung zu erlangen, beeinträchtigt. Dieses könnte sie normalerweise über einen Vaterschaftstest durchsetzen. Allerdings war im vorliegenden Fall ein solcher Antrag schon vor Jahrzehnten gerichtlich abgelehnt worden, als die Methoden der Abstammungsbestimmung noch anders als heute via DNA-Abgleich durchgeführt wurde.

Warum das so entschieden wurde?

Die Mutter der Frau und der vermeintliche Vater haben natürlich ebenfalls Grundrechte, zu denen unter anderem gehört, eine frühere intime Beziehung geheim zu halten. So könne es ja durchaus sein, dass der vermeintliche Vater ebenfalls eine Familie habe, in der die Beziehungen untereinander bereits durch die Äußerung des reinen Verdachts beeinträchtigt werden können.

Darüber hinaus kann in einem solchen Fall auch in der tatsächlichen Familie eines Kindes (hier: der klagenden Frau) möglicherweise Vertrauen verloren gehen, denn ein Abstammungstest kann ja auch negativ ausgehen. Dann würde das innerfamiliäre Vertrauen vermutlich irreparabel beschädigt.

Tipp zum Abstammungstest

Daher gilt es, im Vorfeld gut abzuwägen, welche Risiken von einem Vaterschaftstest ausgehen können und ob die Angelegenheit diese Risiken rechtfertigt.

Im Bundesjustizministerium wird aktuell darüber beraten, ob und wie das Abstammungsrecht ggf. geändert werden könnte. Einen Zeithorizont für mögliche Ergebnisse gibt es jedoch nicht.


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