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Seit einigen Jahren wird die KFZ-Steuer nicht mehr von den Zulassungsbehörden/Finanzämtern der Städte und Landkreise eingezogen, sondern vom Hauptzollamt. Zahlt ein KFZ-Halter seine Steuer nicht, so meldet das Hauptzollamt diesen Verstoß an die zuständige Zulassungsbehörde, um das entsprechende Fahrzeug zwangsweise stillzulegen.
Wer heute ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss den Steuerbehörden sofort ein SEPA Lastschriftmandat erteilen, über das die Steuer eingezogen wird. Früher war es möglich, erst auf die Rechnung der Behörde zu warten.
Kann nun eine KFZ-Steuerforderung nicht eingezogen werden – beispielsweise durch eine Rücklastschrift – so teilt das Hauptzollamt dem Halter des KFZ dies mit und fordert die umgehende Begleichung. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, folgt die Zwangsvollstreckung.
Im vorliegenden Fall, der vom Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 03.11.2017 – 5 K 344/17.KO) entschieden wurde, hatte die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg. Daraufhin forderte die Zulassungsbehörde den Halter auf, seine Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Als Alternative blieb ihm nur die Zahlung der offenen Steuer.
Der säumige Schuldner erhob Widerspruch gegen den Bescheid der Zulassungsbehörde, denn die Zwangsstilllegung sei rechtswidrig, weil das Hauptzollamt die von ihm geleisteten Zahlungen nicht richtig verbucht habe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage gegen die Zulassungsbehörde.
Im Ergebnis scheiterte der Fahrzeughalter auch vor Gericht, denn die Zulassungsbehörde habe gar nicht zu prüfen, ob die Steuerschuld zu Recht besteht. Vielmehr ist die Zulassungsbehörde per Gesetz verpflichtet, ein Fahrzeug zwangsweise stillzulegen, wenn das Hauptzollamt dies wegen nicht geleisteter Steuerzahlung beantragt.
Die Zulassungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Steuerschuld dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Streitigkeiten über die Steuerschuld eines KFZ-Halters müsse dieser mit dem Hauptzollamt klären.
Fazit zur Zwangsstilllegung durch die Zulassungsbehörde
Das nicht Begleichen der KFZ-Steuerschuld ist kein Kavaliersdelikt. Wer meint, seinen Steuerbescheid anfechten zu müssen, muss dies gegenüber dem Hauptzollamt tun. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man zunächst zahlt und dann ggf. eine Überzahlung zurückfordert. Ansonsten kann es leicht passieren, dass man dann gar nicht mehr mit dem Fahrzeug fahren darf, weil es zwangsstillgelegt wird.