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Düsseldorfer Tabelle mit höheren Unterhaltssätzen
Für Kinder ist nach einer Trennung der Ehepartner Unterhalt zu leisten. In welcher Höhe dieser Unterhalt mindestens zu erfolgen hat, ist abhängig vom Einkommen den Unterhaltspflichtigen. In der sog. Düsseldorfer Tabelle wird geregelt, welche Ansprüche hinsichtlich Kindesunterhalts unter bestimmten Gegebenheiten entstehen. Im Jahr 2017 werden die Sätze wieder einmal angepasst – sprich: erhöht.
Kindesunterhalt 2017
Schon in den 1960er Jahren kam der Wunsch auf, die Rechtsprechung an den Familiengerichten zum Kindesunterhalt zu vereinheitlichen. Damit sollte für die Zukunft verhindert werden, dass die Höhe der Unterhaltsleistungen abhängig sind vom zuständigen Gericht. Neben dem Kindesunterhalt regelt die Düsseldorfer Tabelle außerdem einen potenziellen Ehegattenunterhalt sowie sog. Mangelfälle (wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den vollen Satz zu zahlen) und Verwandtenunterhalt.
Die Hauptanwendung der Düsseldorfer Tabelle ist jedoch der Kindesunterhalt. Daher wurde 1962 in einem streitigen Verfahren am Landgericht Düsseldorf der Versuch unternommen, die Rechtsprechung intern zu standardisieren. So entstand die erste Düsseldorfer Tabelle. Wurden anfangs noch sog. Berufsstände als Maß angenommen, gibt es seit 1973 eine Aufteilung ohne diese einschränkende Regelung, es geht allein ums tatsächliche Nettoeinkommen. Die Düsseldorfer Tabelle wird etwa im Turnus von zwei Jahren angepasst und weiterentwickelt. Heute gilt die Düsseldorfer Tabelle als etablierter Standard bei der Berechnung des Anspruchs/ der Verpflichtung auf Zahlung von Barunterhalt.
Mehr Geld ab 2017 für Unterhaltsempfänger
In der aktualisierten, bundesweit angewendeten Düsseldorfer Tabelle werden die sog. Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern zum 1. Januar 2017 erhöht.
Alter des Kindes | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre | ab 18 Jahre |
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Steigerung in € | 7 | 9 | 10 | 11 |
Mindestunterhalt in € | 342 | 393 | 460 | 527 |
Ab dann steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um € 7,- auf € 342,-. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf € 393,-, also € 9,- mehr als bisher. Zwölf- bis 17-Jährige bekommen nun € 460,- anstelle von € 450,- Euro monatlich.
Der Mindestbedarf für ein volljähriges Kind wird um € 11,- auf € 527,- angehoben.
Abhängig vom Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen steigt der Betrag dann gestaffelt in verschiedenen Einkommensklassen.
Weil sich der Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen – also das, was dem Zahlungspflichtigen bleiben muss – mit der aktuellen Änderung nicht ändert, trifft die Erhöhung den Zahlungspflichtigen direkt. Dieser Selbstbehalt wurde zuletzt am 1.1.2015 angehoben.
Außerdem soll 2017 auch das Kindergeld steigen. Die Erhöhung wird jedoch erst Mitte Dezember endgültig festgelegt, so dass danach die Tabelle nochmals angepasst wird.