Kurzzeitkennzeichen: Für welchen Halter steht die Versicherung ein?
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Kurzzeitkennzeichen: Für welchen Halter steht die Versicherung ein?

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Wer ein Fahrzeug kauft, das zum Zeitpunkt der Übergabe nicht zugelassen ist, verwendet dafür in der Regel ein Kurzzeitkennzeichen. Wenn dieses erstellt wird, ist ein Versicherungsnachweis erforderlich sowie die Eintragung des zugehörigen Halters. Haftet die Versicherung auch, wenn der Halter des Fahrzeugs und der im Versicherungsschein genannte nicht übereinstimmen – die Kurzzeitzulassung also weitergegeben wurde?

Ein Kurzzeitkennzeichen erkennt man leicht an den fehlenden Buchstaben nach der Ortskennung und dem gelben Balken rechts, der das Ende des Gültigkeitszeitraums enthält. Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die maximal fünf Tage lang gelten. Sie können bei der örtlich zuständigen oder der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde für nicht zugelassene Fahrzeuge beantragt werden. Sie dienen für Überführungen, Probefahrten oder Vorführungen bei einer technischen Prüfstelle (TÜV, Dekra, etc.).

Im vorliegenden Fall, der vom BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 429/14 -) entschieden wurde, hatte der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem Kurzzeitkennzeichen einen Unfall verursacht. Die Kaskoversicherung des Geschädigten nahm daraufhin die zum Kurzzeitkennzeichen gehörige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Anspruch. Diese lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, der Unfallverursacher sei nicht der im Versicherungsschein genannte Halter. Es kam zu einem Gerichtsverfahren.

Der Bundesgerichtshof entschied als Revisions-Instanz im Sinne des vorangegangenen Urteils vom OLG Stuttgart. Begründet wird die Tatsache, dass die Versicherung des Kurzzeitkennzeichens nicht zahlen muss, folgendermaßen:

Nur der im Versicherungsschein genannte Halter darf das Kurzzeitkennzeichen an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen, denn der Versicherungsschutz wurde nur diesem Halter von der Haftpflichtversicherung bestätigt und zugesagt. Wenn dieser Halter das Kurzzeitkennzeichen an eine andere Person weitergibt, geht der Versicherungsschutz nicht auf diese Person über und wird auch nicht auf sie ausgedehnt.

Lt. BGH sei im Versicherungsschein der Halter ausdrücklich namentlich aufgeführt. Der Wortlaut regle danach eindeutig, dass die Versicherung für einen ganz bestimmten Halter gelte und allein auf Fahrzeuge dieses Halters begrenzt sei.


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