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Wenn es in Mietverhältnissen um die Zahlungsfähigkeit geht, denkt man üblicherweise an den Mieter. Jedoch kann auch die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vermieters den Grund für eine Anfechtung des Mietvertrags liefern.
Wenn Mieter nicht in der Lage sind, ihre Miete regelmäßig zu zahlen, ist dies stets ein Grund für Kündigungen oder zumindest juristische Auseinandersetzungen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Sache mal aus der anderen Perspektive dar.
Die Mieter einer Wohnung erfuhren erst als sie schon in der Wohnung lebten, dass dem Vermieter wegen Steuerschulden von knapp € 179.000 die Mieteinnahmen gepfändet wurden. Dies schreckte die Mieter auf und sie verlangten vom Vermieter den Nachweis, dass zumindest die geleistete Mietkaution ordnungsgemäß angelegt wurde. Der Vermieter reagierte darauf nicht und ließ auch nicht erkennen, dass die Kaution – wie vom Gesetz gefordert – getrennt von seinem eigenen Vermögen angelegt wurde.
In der Folge erfuhren die Mieter darüber hinaus, dass der Vermieter bereits wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft war. Dies führte sie zur Anfechtung des Mietvertrags. Da der Vermieter nicht einlenkte, kam es zu einer Klage vor dem Amtsgericht, das ein Anfechtungsrecht der Mieter für gegeben hielt. In der Berufung vor dem Landgericht Konstanz (Urteil vom 15.12.2016 – C 61 S 58/15 -) bekamen abermals die Mieter Recht.
Die Mieter durften den Mietvertrag nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten, und zwar aus Gründen, die in der Person des Vermieters liegen.
Schließt man als Mieter einen Mietvertrag, hat man – wie auch der Vermieter – die berechtigte Erwartung, es mit einem verlässlichen und zahlungsfähigen Vertragspartner zu tun zu haben. Im vorliegenden Fall wurden diese Erwartungen enttäuscht, so dass es sich juristisch um eine Anfechtung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften einer Person handelt.
Bricht man es einfach herunter, hat der Mieter auch Anspruch auf einen solventen Vermieter, der nicht nur in der Lage ist, die Immobilie ordentlich instand zu halten – dazu bedarf es finanzieller Mittel und Rücklagen – sondern bei dem man insbesondere auch davon ausgehen darf, dass er nach Ende der Mietzeit die Kaution wieder auszuzahlen in der Lage ist.