Der Mieter muss dem Vermieter ermöglichen, sich ein Bild der Schäden zu machen – sonst droht die fristlose Kündigung
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Der Mieter muss dem Vermieter ermöglichen, sich ein Bild der Schäden zu machen – sonst droht die fristlose Kündigung

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Wer als Mieter gegenüber seinem Vermieter das Vorliegen von Mängeln an der Mietwohnung behauptet, muss dem Vermieter – oder dem von ihm beauftragten Verwalter – die Möglichkeit geben, sich die Schäden und Mängel anzusehen. Lässt er das nicht zu, darf der Vermieter fristlos kündigen.

Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee hat im vorliegenden Fall (A.Z. 3 C 190/16) entschieden, dass der Vermieter fristlos kündigen darf. Was war passiert? Die Mieter einer Wohnung hatten seit dem Frühjahr 2015 mehrere Mängel an der Wohnung gegenüber dem Vermieter gerügt. Die behaupteten Schäden wollte sich der Vermieter bei einem Besichtigungstermin ansehen. Trotz mehrerer Versuche des Vermieters incl. Abmahnungen weigerten sich die Mieter, ihm bzw. dem vom Vermieter beauftragten Verwalter Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Die Mieter waren der Auffassung, dass der Besichtigungstermin durch einen Fachhandwerker durchzuführen sei.
Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis im Mai 2016 fristlos. In der Folge klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung gemäß § 546 Abs. 1 BGB sei wirksam, weil die Mieter eine „schwerwiegende, schuldhafte Vertragsverletzung“ fortgesetzt haben. Dadurch wurde dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht. Die Mieter hätten sich so verhalten, dass anzunehmen war, dass sie sich nicht mietvertragstreu verhalten wollten und damit gegen die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters gehandelt haben. Letztlich ist es ja auch eine Pflicht des Mieters, weiteren Schaden von der Wohnung fernzuhalten und entsprechende Reparaturen zuzulassen.

Fazit zu Schäden und Mängel in der Mietwohnung

Wer als Mieter versucht, einfach mal so seine Miete zu mindern, indem Mängel behauptet werden, die dann als Begründung für Mietminderungen dienen, läuft Gefahr, eine fristlose Kündigung zu erhalten, wenn er dem Vermieter nicht gestattet, die Mängel in Augenschein zu nehmen. Der Vermieter darf dies auch an einen Hausverwalter delegieren. Er darf frei entscheiden, von wem und wie er etwaige Mängel beseitigen lässt. Dazu ist es jedoch in jedem Fall nötig, sich als Vermieter zuvor einen Überblick über den Schaden zu machen. Handwerker neigen ohne vorherige Kontrolle nicht selten dazu, Maßnahmen zu empfehlen, die übermäßig kostspielig und damit unverhältnismäßig zur Höhe des Schadens sind.


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