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Wer als Vermieter einem Mieter unter dem Vorwand des Eigenbedarfs kündigt, muss dem Mieter Schadensersatz leisten, wenn sich später herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich einmal wieder im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung damit auseinandergesetzt, welche Anforderungen daran zu stellen sind. Stellt sich die bloße Behauptung, wegen Eigenbedarfs zu kündigen, nachträglich als falsch heraus, kommt der Vermieter in Argumentationsnöte und muss ggf. Schadensersatz an die ausgezogenen Mieter zahlen. Vermieter müssen bei einem dahingehenden Verdacht schlüssig erklären, warum sie die Wohnung nach Auszug des Mieters doch nicht selbst nutzen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall (Urt. v. 10.06.2015, Az. VIII ZR 99/14) wurde dem Mieter nach dem Verkauf des Hauses vom neuen Besitzer mit der Begründung gekündigt, dass die Wohnung zukünftig für einen neu eingestellten Hausmeister benötigt werde.
Nachdem der Mieter ausgezogen war, zog allerdings nicht, wie behauptet, ein neuer Hausmeister in die Wohnung, sondern eine Familie, die keine Hausmeistertätigkeiten übernahm. Daraufhin klagte der ehemalige Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Der Vermieter erklärte dazu, dass sich der Hausmeister erst kurz vor dem geplanten Einzug in die Wohnung gegen sie Anmietung entschieden habe.
Nach Meinung der Bundesrichter sei diese Darstellung nicht plausibel und kaum nachvollziehbar. Wenn der Vermieter in solchen Fällen nicht überzeugend erklären kann, warum der Eigenbedarf im Nachhinein entfallen sei, müssten die Gerichte von einer „Vortäuschung“ und „unberechtigten Kündigung“ ausgehen. Vermieter sind in solchen Fällen gegenüber ausgezogenen Mietern zum Schadensersatz verpflichtet.
Fazit zu Vermieter muss Schadensersatz zahlen
Wer als Vermieter einen Kündigungsgrund vortäuscht, wird schadensersatzpflichtig. Dies hat der BGH im Juni 2017 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Auch wenn sich die Parteien später in einem Vergleich einigen, ist im Interesse des Vermieters klarzustellen, dass damit sämtliche Ansprüche des Mieters, auch ggf. wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs, abgegolten sein sollen, um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen.