Modernisierungsmieterhöhung vs. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
© stux - pixabay.com

Modernisierungsmieterhöhung vs. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Lesezeit: ca. 1 Minute


Mehr oder weniger regelmäßige Mieterhöhungen sind Gang und Gäbe im Wohnungsmarkt. Aber in welchem Verhältnis stehen ortsübliche Vergleichsmiete und Mieterhöhung nach Modernisierung?

Vermieter sind mitunter recht kreativ, wenn es darum geht, die Mieten möglichst häufig zu erhöhen. So hatte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter seine Mieterin auf Zahlung der angeblich rückständigen Miete nach einer Mieterhöhung verklagen wollte.

Zum Fall: Der Vermieter hatte diverse Modernisierungsarbeiten an der Wohnung der Mieterin durchführen lassen und anschließend deren Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Die Mieterin stimmte dieser Anpassung zu und entrichtete die erhöhte Miete regelmäßig. Nachdem eine gewisse Zeit vergangen war, forderte der Vermieter eine weitere Mieterhöhung wegen der Modernisierung. Diese weiteren Mehrkosten entrichtete die Mieterin nicht, weil sie sie für unzulässig hielt. Der Vermieter erhob Klage.

Das Amtsgericht entschied gegen den Vermieter mit der Begründung, dass ihm kein Anspruch auf die angeblich rückständige Miete zustehe, weil sie Modernisierungsmieterhöhung unwirksam sei. Ein Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Miete erhöhen oder die Kosten der Modernisierung auf die Mieter umlegen. Beides gleichzeitig ist im Regelfall nicht möglich!

Der Vermieter darf diese beiden Gründe zur Mieterhöhung nur dann einsetzen, wenn er bei der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausdrücklich auf den noch nicht modernisierten Zustand abstellt. Der Vorbehalt muss extra erklärt werden, weil der Mieter, der eine modernisierte Wohnung bewohnt, ohne diese Erklärung davon ausgehen darf, dass eben dieser modernisierte Zustand als Basis für den Vergleich mit der ortsüblichen Miete dienen solle. In dem beschriebenen Fall fehlte dieser ausdrückliche Vorbehalt.

Anders gesagt: Die Mo¬dernisierungs¬miet¬erhöhung nach einer bereits erfolgten Modernisierung ist zusätzlich zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands der Wohnung verlangt und eine spätere Mo¬dernisierungs¬miet¬erhöhung ausdrücklich vorbehalten wurde.

Fazit Modernisierungsmieterhöhung vs. Mieterhöhung

Wenn Ihr Vermieter von Ihnen eine erhöhte Miete fordert, sehen Sie sich sowohl die Begründung als auch die Formulierung genau an, bevor Sie zustimmen. Im Zweifel helfen Ihnen unsere Anwälte an der Hotline zum pauschalen Festpreis dabei, den genauen Inhalt und die Folgen zu ermitteln.


Anwaltshotline 06022 / 2500 570 (Zu 39,90 € pauschal)
Telefonische Beratungsflatrate (Privat / Business)