Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Zustimmung zur Mieterhöhung
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Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Zustimmung zur Mieterhöhung

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Im Rahmen eines länger andauernden Mietverhältnisses kommt meist früher oder später der Tag, an dem der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt. Generell ist die Mieterhöhung an bestimmte Regeln und Beschränkungen gebunden. Wie aber ist es, wenn der Mieter einer Erhöhung zugestimmt hatte und diese Zustimmung nachträglich wieder zurücknehmen will?

Wenn Ihnen als Mieter eine Mieterhöhung vom Vermieter zugestellt wird, sollten Sie zunächst prüfen, ob er sein Verlangen überhaupt richtig begründet hat.

Die Mieterhöhung ist keine einseitige Angelegenheit. Der Vermieter kann dem Mieter seinen Wunsch schriftlich zusenden und ihn um seine Zustimmung bitten. Nur dann ändert sich der Mietvertrag entsprechend. Oft wird hier die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen. Aber auch diese muss dargelegt werden und erfordert die Zustimmung des Mieters. Ist die Forderung begründet, kann der Vermieter die Erhöhung ggf. einklagen.

Anders lag der Fall im Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.09.2016
– 18 S 357/15. Der Mieter eines Einfamilienhauses hatte dem Verlangen des Vermieters nach einer Mieterhöhung im April 2015 zugestimmt, wie es § 557 BGB vorsieht. Die beiden Parteien haben damit die Erhöhung vereinbart. Der Mieter zahlte in der Folgezeit die erhöhte Miete.

Im Juli 2015 hatte es sich der Mieter anders überlegt und wollte seine Zustimmung zu der Mieterhöhung wiederrufen. Gleichzeitig forderte er die angeblich zu viel bezahlten Beträge zurück.
Der Vermieter weigerte sich, den Widerruf zu akzeptieren und die Mehrbeträge zurück zu überweisen. Daraufhin klagte der Mieter.

Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht waren sich in dem Rechtsstreit einig und sprachen dem Mieter das Recht ab, die Vertragsänderung gem. § 312 g BGB zu widerrufen.

Fazit bei Zustimmung zur Mieterhöhung

Auch wenn die Begründungen beider Gerichte unterschiedlich ausfielen, lässt sich zusammenfassend sagen, dass es sich bei einem Mieterhöhungsverlangen nicht um einen Fernabsatz wie beim Versandhandel oder vergleichbaren Haustürgeschäften handelt, wo längere Widerrufsfristen gelten.
Erschwerend kam hinzu, dass der Mieter den höheren Mietbetrag bereits mehrfach gezahlt hatte, was ebenfalls einer weiteren Zustimmung gleich komme.
Folge: Überlegen Sie gut und sprechen Sie sicherheitshalber mit einem Anwalt unserer Hotline, bevor Sie einer Mieterhöhung zustimmen.


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