Scheidung lässt sich nicht von der Steuer absetzen
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Scheidung lässt sich nicht von der Steuer absetzen

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In Deutschland wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) bereits 2013 dahingehend geändert, dass Kosten für einen Prozess grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können. Es gab aber noch eine Lücke, die es ermöglichte, Scheidungskosten in besonderen Fällen eben doch von der Steuer abzusetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof nun Schluss gemacht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 18.05.2017, A.Z. VI R 9/16, die bisherige Rechtsprechung – nach der Novelle des EStG – beendet. Danach konnten Scheidungskosten bei geschickter Argumentation nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt das Abzugsverbot nur in den Fällen nicht, in denen der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen (Prozesskosten) das Risiko eingeht, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Ausgaben nicht mehr tätigen zu können.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesfinanzhof – das oberste Bundesgericht in Steuer- und Zollsachen, vergleichbar dem Bundesgerichtshof – dass die Kosten für ein Scheidungsverfahren für den Ehegatten eben nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Der BFH sah es nicht als gegeben an, dass allein die Scheidungskosten die Existenzgrundlage des Ehemannes beeinträchtigen, auch wenn der Fortbestand der Ehe für den Betroffenen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens sei.

Der Gesetzgeber habe nach Ansicht des BFH in dem novellierten Gesetz eben auch die Fälle ausschließen wollen, in denen Ehepartner die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen wollten.

Fazit zu Scheidung von der Steuer absetzen

Im Ergebnis liest sich das im Leitsatz des Urteils so: Scheidungskosten „sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“


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