Was hat der Firmenwagen mit dem Unterhalt zu tun?
© ldprod Fotolia.com

Was hat der Firmenwagen mit dem Unterhalt zu tun?

Lesezeit: ca. 1 Minute


Dienstwagen zur Privatnutzung steigert das Einkommen

Nach der Trennung eines Ehepaars wird die Zeit des Getrenntlebens oft durch die unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst und erschwert. Um dem finanziell schwächer gestellten Partner eine gewisse Absicherung für die Zeit bis zur endgültigen Scheidung zu gewähren, wird in solchen Fällen meist ein Trennungsunterhalt gezahlt. Dieser ist unabhängig von eventuellen Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder. Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich im Wesentlichen aus dem Einkommen des Unterhaltsschuldners.

Wer in den heutigen Zeiten von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zu Privatnutzung bereitgestellt bekommt, kann sich glücklich schätzen, denn ein neues oder doch zumindest junges Auto privat zu unterhalten, würde schon größere Lücken ins eigene Budget schlagen. Durch diesen Vorzug spart der Nutzer eines Dienstwagens eben genau diese Kosten, zu denen neben Anschaffungs- und Treibstoffkosten auch Wartung, Reparaturen, Wertverlust und Versicherungen gehören. Dies ist der Grund, warum Dienstwagen als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. Und dieser Vorteil bedeutet auch, dass der Firmenwagen das „unterhaltspflichtige Einkommen“ des Zahlungsverpflichteten erhöht.

Urteil des OLG Hamm: Streit um Trennungsunterhalt wegen Firmenfahrzeug

Zum Fall: Das OLG Hamm entschied in zweiter Instanz den Fall eines Ehepaares aus Marl, das über den Trennungsunterhalt streitet. Der Ehemann fährt einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen, den er auch privat fahren darf. Daher nutzt er den Wagen auch, um seine bei der Ehefrau lebende Tochter zu besuchen oder abzuholen. Das Fahrzeug geht monatlich mit einem Betrag in Höhe von brutto € 236,- einkommenssteigernd in die Gehaltsabrechnung ein. Dieser geldwerte Vorteil wird in der Regel als 1 % des Fahrzeugneuwerts angesetzt.

Allerdings vertritt der Ehemann die Auffassung, dass dieser Firmenwagen nicht bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden dürfe, da er Privatfahrten mit dem eigenen Motorrad erledigen würde. Den PKW verwende er privat nur, um die Tochter abzuholen.

Dieser Ansicht folgte das OLG Hamm – wie auch die Vorinstanz – nicht. Durch die Aussage des Ehemanns, dass er den Dienstwagen auch einsetze, um die Tochter abzuholen, sei klar, dass er diesen eben doch privat nutze. Der versteuerte Vorteil sei nach Ansicht des Gerichts auch angemessen und üblich. Die Aussage des Ehemanns, er hätte eine solchen Wagen privat nicht angeschafft, hat keine Auswirkungen auf das Urteil, eben weil er das Auto für die Kontakte mit seiner Tochter privat verwende.

Fazit zum Trennungsunterhalt wegen des Firmenfahrzeugs

Der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung bleibt auch bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens bestehen. Bedenkt man die Anschaffungs- und Betriebskosten für ein eigenes Auto, so erscheint diese Entscheidung vernünftig und maßvoll. Das könnte anders aussehen, wenn der Dienstwagen einen extrem hohen Einstandspreis hätte. Aber in solchen Fällen passt dann meist auch das reguläre Einkommen dazu…
Hinweis am Rande: Durch den geldwerten Vorteil erhöht ein Firmenwagen auch die Kirchensteuerlast.


Anwaltshotline 06022 / 2500 570 (Zu 39,90 € pauschal)
Telefonische Beratungsflatrate (Privat / Business)