An der Miete beteiligen nach Trennung
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An der Miete beteiligen nach Trennung

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Scheidung und Trennung beenden nicht automatisch die Verpflichtung zu Zahlung

Wenn sich Ehepaare trennen, ist die gemeinsame Wohnung nicht selten wichtiger Bestandteil des Streits. Es geht jedoch nicht nur darum, wer in der Wohnung verbleibt und wem einzelne Gegenstände in der Wohnung künftig gehören sollen. Es geht vielmehr auch darum, wie lange der ausziehende Partner noch anteilig Miete zahlen muss. Das Hanseatische OLG in Bremen hat dazu einen interessanten Beschluss gefällt (Az.: 4 WF 184/15).

Der verhandelte Fall: Nach der Trennung von ihrem Ehemann blieb die Frau mit den zwei Kindern in der gemeinsamen Ehewohnung bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist des Mietvertrags. Der Ehemann zog umgehend aus. Nun forderte die Frau die Hälfte der Nettomiete von Ihrem Ex für die verbleibenden drei Monate in der Wohnung. Im o.g. Beschluss kam das Gericht zu der Auffassung, dass sich der Mann zwar an der Miete beteiligen muss, weil er gemeinsam mit seiner Frau den Vertrag unterzeichnet hatte. Allerdings muss er sich nicht in voller Höhe – also der Hälfte der Gesamt-Nettomiete – beteiligen.

Beschluss des OLG Bremen

Das Gericht erklärte, dass die Frau nach der Trennung die Kosten für eine adäquate Wohnung selbst hätte zahlen müssen, zumal der Ehemann ihr Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt leistete. Somit ergab sich im vorliegenden Fall folgende Rechnung: Die Kosten der angemessenen Wohnung – die die Frau nach Ende des Mietverhältnisses bezog – wurden von der viel höheren Miete der gemeinsamen Ehewohnung abgezogen. Der Ehemann musste dann die Hälfte der Differenz aus alter und neuer Miete für den Zeitraum von drei Monaten ausgleichen.

Aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen: Die neue Miete „hätte die Antragstellerin bei Anmietung einer nach der Trennung angemessenen kleineren Wohnung ohnehin alleine tragen müssen. Gleiches gilt für die Nebenkosten. Dementsprechend kann sie nur eine hälftige Beteiligung des Antragsgegners (Anm. d. Red.: Ehemann) an den darüber hinaus für die ehemalige Ehewohnung anfallenden Mietkosten verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Antragsgegner verpflichtet sein sollte, den Teil der Miete, der die angemessene Miete für den Wohnbedarf der Antragstellerin nach Trennung übersteigt, allein zu tragen.“

Fazit zu Verpflichtungen nach der Trennung

Nach einer Trennung sollten sich die Partner möglichst darüber verständigen, wie mit dem bisherigen gemeinsamen Wohnraum zukünftig verfahren wird. Eine Einigung verhindert unnötige Rechtsstreitigkeiten. In den meisten Fällen, wenn die Miete beispielsweise nicht in etwaigen Unterhaltszahlungen berücksichtigt ist, empfiehlt es sich, schnell nach angemessenerem Wohnraum zu suchen, bevor der dort verbliebene Partner sich diesen nicht mehr leisten kann. Wichtig ist es auch, einen gemeinsamen Mietvertrag nach der Trennung zu ändern.

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