Trennungsunterhalt: Wenn der (Ex-)Partner Unterhalt zahlen muss
Trennungsunterhalt – Finanzielle Probleme abfangen
Wenn sich zwei Ehepartner trennen, so steht sehr oft das Thema Trennungsunterhalt im Raum. Denn es gilt für die Zeit bis zur Scheidung die finanziellen Probleme desjenigen Ehepartners abzufangen, der finanziell schlechter gestellt ist.
Auch heute ist es noch eher die Regel als die Ausnahme, dass einer der Ehepartner – und hier noch immer meist die Ehefrau – zumindest eine Zeit lang aus dem Arbeitsleben ausscheidet, um die gemeinsamen Kinder zu erziehen und den Haushalt zu führen. Kommt es dann zu einer Trennung, so würde der Partner ohne geregeltes Einkommen zunächst in den finanziellen Abgrund stürzen.
Ihr Ex-Partner zahlt keinen Unterhalt?
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Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Den sog. Unterhalt bei Getrenntlebenden (Trennungsunterhalt) regelt §1361 BGB Abs. 1. In Absatz 2 regelt der Gesetzgeber den Fall, wenn der antragstellende Ehegatte in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Beispielsweise, wenn er früher bereits gearbeitet hat oder es ihm aufgrund der Dauer der Ehe oder seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Trennungsunterhalt berechnen
Die häufigste Frage bei der Unterhaltsberechnung ist stets die nach der exakten Höhe des Trennungsunterhalts.
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Trennungsunterhalt im Überblick
- Generell gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wie der Name schon sagt, nur in der Zeit der Trennung und bis zur Scheidung
- Der Unterhalt muss gem. § 1361 Abs.4 monatlich als Geldzahlung im Voraus gezahlt werden
- Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen die Ehepartner getrennt leben
- Einer der Ehepartner muss einen Bedarf an finanzieller Unterstützung haben
- Der andere Partner muss finanziell „leistungsfähig“ sein, um den Trennungsunterhalt erbringen zu können
- Der nicht erwerbstätige Ehepartner braucht im ersten Jahr der Trennung seinen Unterhalt in der Regel nicht selbst zu verdienen, wenn er auch in der Ehe nicht berufstätig war
- Wird mindestens ein Kind unter drei Jahren betreut, so braucht der betreuende Partner bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres in der Regel nicht arbeiten
- Dem zur Zahlung verpflichteten Partner wird ein sog. Selbstbehalt in Höhe von etwa € 1.200 (Stand 01.01.2017) zugestanden
Da die Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts trotz Vorgaben in der Düsseldorfer Tabelle nicht ganz einfach ist, empfiehlt es sich, profunden Rat bei einem Anwalt mit Erfahrung im Familienrecht einzuholen.
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Nach der Scheidung könnte ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss im Rahmen der Scheidung unter den Scheidungsfolgesachen festgeschrieben werden.
Trennungsunterhalt wie lange?
Der Trennungsunterhalt ist wie der Name schon sagt, Unterhalt der während der Trennung zu zahlen ist. Folglich muss so lange Unterhalt an den Partner gezahlt werden, so langee die Trennung anhält.
Der Ehepartner der mehr Gehalt verdient, muss erst dann keinen Unterhalt mehr zahlen, sobald die Scheidung offiziell erfolgt ist.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt auch, wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen (Mindestens 3 Monate zusammenleben).