Gütergemeinschaft: Regelung der Vermögensverhältnisse

Die Gütergemeinschaft ist ein möglicher Güterstand in der Ehe. Die Gütergemeinschaft muss durch einen notariellen Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart werden. Das gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.

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Was ist eine Gütergemeinschaft?

Nach dem Abschluss eines entsprechenden Ehevertrags gehört beim Güterstand der Gütergemeinschaft beiden Ehepartnern gemeinschaftlich das eingebrachte sowie das in der Ehezeit erworbene Vermögen.

Bei der Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der beiden Partner zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Die Idee dahinter ist es, das gemeinschaftliche Vermögen aus theoretisch gleichen Anteilen beider Partner für die Gründung und das Funktionieren der Familie zu verbinden.

Wie wird die Gütergemeinschaft vereinbart?

Die Gütergemeinschaft kann nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Ohne einen solchen Vertrag gilt stets der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wo sind die Unterschiede zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft?

Der Güterstand hat für Eheleute einen grundlegenden Einfluss auf die Vermögensverteilung im Falle einer Scheidung.

Die Zugewinngemeinschaft ist heute der gesetzliche Güterstand, der bei der Eheschließung automatisch gilt, sofern zwischen den Eheleuten nichts anderes vereinbart wurde. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das Vermögen, das nach der Eheschließung aufgebaut wird, dann zu gleichen Teilen beiden Ehepartnern gehört.

Vermögen, das die Partner mit in die Ehe gebracht haben, bleibt dem jeweiligen Partner zugeordnet.

Wenn Eheleute durch einen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren, wird alles Vermögen, das vor und während der Ehe erworben wird, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Dadurch entstehen sehr häufig Streitfälle, denn auch die rechtlichen Vorschriften sind kompliziert. So wird zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Gütergemeinschaft auf den Todesfall und verschiedene Formen einer beschränkten Gütergemeinschaft unterschieden.

Dies ist der Grund, warum dieser Güterstand vernünftigerweise nur selten gewählt wird.

Die dritte Option bei den ehelichen Güterständen ist die Gütertrennung. Mit der Gütertrennung kann man Streit über das Vermögen bei einer Scheidung vermeiden. Bei der Gütertrennung behält jeder das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat und auch das, was er während der Ehezeit zusätzlich erwirtschaftet hat.

Welche Folgen hat die Gütergemeinschaft beim Erbe?

Wenn im Ehevertrag keine fortgesetzte Gütergemeinschaft festgeschrieben wurde, geht man von der allgemeinen Gütergemeinschaft aus. In diesem Fall werden sowohl das Sondergut, als auch das Vorbehaltsgut – fragen Sie dazu gern unsere Rechtsanwälte in der Anwaltshotline – und auch der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nach den Quoten des § 1931 BGB gesetzlich vererbt, sofern kein Testament besteht.

Wurde im Ehevertrag eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, so wird die Gütergemeinschaft mit den vorhandenen Kindern fortgesetzt.

Beratung zur Gütergemeinschaft

Wir empfehlen Ihnen eine persönliche Beratung durch einen unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline, wenn Sie mit dem Gedanken an eine Gütergemeinschaft spielen.

Wie wird in der Gütergemeinschaft das Einkommen versteuert?

Auch im Güterstand der Gütergemeinschaft ist es möglich, sich getrennt oder gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen. Bei einer Zusammenveranlagung dürfen die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben.

Welche Folgen hat die Gütergemeinschaft bei einer Scheidung?

Im Falle der Scheidung wird sich die Gütergemeinschaft als großes Problem herausstellen.

Das Gesetz sieht im Falle einer Trennung vor, dass ein Partner erst dann allein über seinen Anteil am Gesamtvermögen verfügen darf, wenn sich die Partner über die Aufteilung geeinigt haben. Folge sind meist komplizierte Verfahren vor Gericht.

§ 1478 BGB regelt diesen Fall: „Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.

Wenn Sie Fragen zum ehelichen Güterstand und zur Gütergemeinschaft haben, empfehlen wir die Rücksprache mit unserer Anwaltshotline.


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