Güterstand: Was bedeutet Güterstand – Güterrecht

In einem Ehevertrag ist häufig die Rede vom sogenannten Güterstand – doch was ist das eigentlich?

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Definition Güterstand

Der Güterstand gehört in der Rechtssystematik in das Güterrecht. Vom Güterstand spricht man in Ehen oder anderen staatlich registrierten – also auch gleichgeschlechtlichen – Partnerschaften. Er regelt, wem einzelne Vermögensbestandteile zuzurechnen sind. Anders gesagt: Sollen Vermögensgegenstände einem einzelnen Partner oder beiden gemeinschaftlich gehören.

Der Güterstand ist immer dann kritisch, wenn es nach einer Trennung im späteren Scheidungsverfahren darum geht, das gemeinsame Vermögen und eventuelle Zuwächse oder Wertsteigerungen zu verteilen.

Der Güterstand – wem gehört was?

Im Grunde ist jeder Mensch alleiniger Inhaber seines Vermögens. Ist diese Person volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig, so kann sie mit ihrem Vermögen generell machen, was immer sie will und andere von der Einwirkung auf das Vermögen ausschließen. Mit einer Einschränkung: Wenn Gesetze oder Recht anderer Personen entgegen stehen, darf man mit seinem Vermögen nicht nach Belieben verfahren.

Beispiel Güterstand:

Man darf sein Haus nicht anzünden, auch wenn es einem allein gehört, weil dem ein Gesetz entgegensteht – in diesem Fall mindestens Brandstiftung. Gesetzlich geregelt ist dies auch in Ehen und eingetragenen Partnerschaften.

Bei Ehepartnern ist die freie Verfügung über das Vermögen in § 1364 BGB geregelt. „Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig“. Es gelten jedoch Einschränkungen. So darf ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 BGB). Dies könnte dann relevant werden, wenn ein Ehegatte – evtl. auch nur pro forma – sein Vermögen beseitigt, um bei einer Scheidung „günstiger“ davon zu kommen. Also Achtung! Im Zweifel sollte man daher immer Rechtsrat bei einem erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

§ 1365 BGB dient vom Sinn her der Vermögenssicherung der Familie. Die Vorschrift dient daneben dem Schutz des anderen Ehegatten, wenn es bei einer Scheidung um seine Zugewinnausgleichsforderung gem. § 1378 b BGB geht.

Der Güterstand der Eheleute hat einen grundlegenden Einfluss auf die Vermögensverteilung im Falle einer Scheidung.

Welche Güterstände gibt es in Deutschland?

Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand

Der übliche Güterstand bei einer Eheschließung ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft: Das Vermögen, das nach der Eheschließung aufgebaut wird, gehört dann zu gleichen Teilen beiden Ehepartnern. Das Vermögen, das jeder Partner mit in die Ehe gebracht hat, bleibt ihm auch im Falle einer Scheidung erhalten.
Nicht in allen Ländern ist die gleich: So ist in Österreich – trotz eines sehr ähnlichen Rechtssystems – der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung!

Die Gütertrennung – Streit um das Vermögen vermeiden

Bei der sog. Gütertrennung behält jeder das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat und auch das, was während der Ehe hinzukommt.

Gütergemeinschaft – kaum zu empfehlen

Möglichkeit drei ist die Gütergemeinschaft: Nach dem Vertragsschluss gehört beiden Ehepartnern gemeinschaftlich das eingebrachte sowie das in der Ehezeit erworbene Vermögen.

Wann endet der Güterstand?

Der Güterstand endet mit der Scheidung oder dem Tod eines Partners.

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