Kein Anspruch auf Nachzahlung bei Fristversäumnis
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Kein Anspruch auf Nachzahlung bei Fristversäumnis

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Nebenkostenabrechnungen – oder genauer: Betriebskostenabrechnungen – müssen dem Mieter rechtzeitig zugestellt werden. Das heißt, innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wer in dieser Zeit den neuen Wohnort eines verzogenen Mieters nicht ermittelt, hat keinen Anspruch auf Nachzahlungen durch den ehemaligen Mieter.

Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 11.03.2016, A.Z. 208 C 495/15) hat entschieden, dass ein Vermieter alles Notwendige unternehmen muss, um einem ehemaligen Mieter eine rückwirkende Nebenkostenabrechnung zuzustellen. Dazu muss er versuchen, die neue Anschrift des Mieters zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter seine Nebenkosten-Nachforderungen per Post an den Mieter übermitteln. Er hatte aber nicht die neue Adresse und sandte daher die Abrechnung 17 Monate nach Auszug an die alte Adresse (in seinem Haus!), für die zu diesem Zeitpunkt jedoch kein Nachsendeauftrag mehr bestand. Der Mieter erhielt die Abrechnung erst nach Ablauf der Frist von einem Jahr und verweigerte die Zahlung. Die Mieter hatten sich beim Auszug geweigert, ihre neue Adresse mitzuteilen.

Daraufhin hat sich der Vermieter darauf berufen wollen, er habe den verspäteten Zugang der Abrechnung nicht verschuldet. Das Gericht sah es aber nicht als brauchbaren Versuch an, dem Mieter die Abrechnung an die bekanntermaßen nicht mehr gültige alte Adresse zu senden.

Im Übergabeprotokoll standen die Handynummer des Mieters und eine Adresse seines Mietervereins. Mit diesen Daten hätte der Vermieter nach Ansicht des Gerichts durchaus die Chance gehabt, den neuen Wohnort zu ermitteln. Er hätte die Mieter auch einfach anrufen können. Daher hat er seinen Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten quasi „verspielt“.
Ein wichtiger Hinweis kann daher nur lauten: Vermieter sollten sich rechtzeitig darum kümmern, den neuen Wohnort von Mietern zu ermitteln, um Nebenkostenabrechnungen fristgerecht zustellen zu können.
Für Mieter gilt: Wenn ihnen die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der Jahresfrist nach Ende des Abrechnungszeitraums zugeht, besteht seitens des Vermieters kein Anspruch mehr auf Nachzahlung. Dies geht aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hervor.


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