Nicht selten wird der Traum vom eigenen Auto zum Ärgernis: Der Neuwagen entpuppt sich als Montagsauto und das als im top Zustand verkaufte Auto zeigt schon nach kurzer Zeit erste Mängel.

Sie haben einen mangelhaften Wagen gekauft und möchten gegen den Verkäufer vorgehen? Finden Sie Ihren Anwalt über unsere Anwaltssuche.

Sie möchten vom Autokauf zurücktreten?

Unsere Experten der Anwaltshotline unterstützen Sie, den Mangel am gekauften Wagen zu beweisen sowie die Mangelbehebung oder einen Ersatz durchzusetzen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Gibt es ein Rücktrittsrecht beim Autokauf?

Wer einen Kaufvertrag abschließt, ist grundsätzlich auch an diesen gebunden.

Das bedeutet: ein bedingungsloses gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nicht.

Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt oder ob Sie den Wagen von einem Händler oder einer Privatperson kaufen.

14 Tage Rückgaberecht - auch beim Auto?

Viele Käufer gehen davon aus, ähnlich wie bei „Internet-Verträgen“ ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu haben. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nur für Fernabsatzverträge, also z.B. online geschlossene Verträge und gerade nicht für außerhalb des Internets geschlossene Kaufverträge.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nur in wenigen Ausnahmefällen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kaufsache einen erheblichen Mangel – welcher bereits bei Übergabe an den Käufer vorlag – aufweist, §§ 437, 434 BGB.

Wann ein Mangel vorliegt, regelt § 434 BGB. Demnach liegt insbesondere dann ein Mangel vor, wenn die Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist oder wenn solche Eigenschaften fehlen, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers in der Werbung erwarten kann.

Rücktrittsrecht besteht nur in Ausnahmefällen

Von einem erheblichen Mangel ist auszugehen, wenn die Reparaturkosten 5% des Kaufpreises übersteigen.

Weist das Auto lediglich einen Bagatellschaden oder typischen Verschleiß auf, besteht in der Regel kein Rücktrittsrecht.

Ob das gekaufte KFZ einen erheblichen Mangel hat oder es sich lediglich um einen Bagatellschaden/Verschleiß handelt, ist einer der häufigsten Streitpunkte beim Autokauf.

Gibt es ein Rücktrittsrecht bei privatem Verkäufer?

Das Rücktrittsrecht ist ein Teil der sogenannten gesetzlichen Gewährleistung bei Kaufverträgen. Unternehmer, wie z.B. KFZ-Händler, dürfen diese Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher nicht ausschließen, § 475 BGB.

Anders sieht es hingegen bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern aus. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Privatmann, dann darf dieser die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Auch wenn das Auto dann einen Mangel aufweisen sollte, kann sich der private Verkäufer auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen, so dass er das Auto nicht zurücknehmen muss.

Das gilt jedoch nur dann, wenn der private Verkäufer den Mangel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschwiegen hat. Hat der Verkäufer z.B. Kenntnis von einem Unfallschaden und verschweigt er diesen gegenüber dem Käufer, darf er sich später nicht auf einen etwaigen Haftungsausschluss berufen, § 444 BGB.

Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers

Als gängiger Gewährleistungsausschluss wird oftmals die Klausel „gekauft wie gesehen“ verwendet. Dies ist jedoch kein vollständiger Gewährleistungsausschluss.

Vielmehr werden mit dieser Klausel lediglich offensichtliche Mängel, wie z.B. Blech- oder Lackschäden, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Versteckte Mängel, welche man durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann, werden hingegen nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst.

Wer trägt die Beweislast für einen Mangel?

Grundsätzlich muss der Käufer nicht nur das Vorliegen eines Mangels, sondern auch, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe des Wagens an ihn vorgelegen hat, beweisen.

Da dies für einen Verbraucher meist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, gibt es für die ersten 6 Monate nach Übergabe des Wagens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers:

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe des Wagens an den Käufer ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag, § 476 BGB.

Dies gilt jedoch nur für Verbrauchsgüterkäufe, also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (z.B. KFZ-Händler) und einem Verbraucher (privater Käufer).

Wie läuft der Rücktritt vom Kaufvertrag ab?

Entdecken Sie einen Mangel, der bereits bei der Übergabe des Wagens vorlag, können Sie nicht sofort den Rücktritt erklären. Vielmehr müssen Sie dem Verkäufer zunächst den Mangel anzeigen und die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben.

Diese sogenannte Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Lieferung einer vergleichbaren, mangelfreien Sache oder durch Beseitigung des Mangels, etwa durch eine Reparatur, erfolgen, § 439 BGB.

Da es sich bei einem Gebrauchtwagen um ein Unikat handelt, kann die Lieferung eines mangelfreien vergleichbaren Wagens nicht verlangt werden. In diesem Fall kann von dem Verkäufer nur eine Reparatur gefordert werden. Sofern ein Neuwagen Mängel aufweist, kann der Verkäufer die Lieferung eines anderen Neuwagens ablehnen, wenn dies deutlich mehr kostet, als den mangelhaften Wagen zu reparieren.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer diese gänzlich ablehnt, dürfen Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der Mangel nach zwei erfolglosen Versuchen nicht beseitigt worden ist.

Ist ein Rücktritt vor der Übergabe des Wagens möglich?

Aufgrund des Kaufvertrags hat der Käufer einen Anspruch auf Übergabe eines mangelfreien Wagens, § 433 BGB.

Sobald der (mangelhafte) Wagen übergeben wurde, wandelt sich dieser Anspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung – also Nachbesserung durch Reparatur oder Nachlieferung eines mangelfreien Wagens. Die Gewährleistungsrechte des Käufers greifen also erst nach Übergabe des Wagens und ersetzen den ursprünglichen Übergabeanspruch.

Zeigt sich jedoch vor der Übergabe des Wagens ein Mangel, so haben Sie das Recht, die Annahme des mangelhaften Wagens zu verweigern.

In diesem Fall setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Übergabe eines mangelfreien Wagens. Innerhalb dieser Frist kann der Verkäufer den mangelhaften Wagen reparieren oder einen vergleichbaren Wagen besorgen.

Verschafft Ihnen der Verkäufer bis zum Ablauf dieser Frist kein mangelfreies KFZ, hat er Ihren Anspruch auf Übergabe eines mangelfreien Wagens nicht erfüllt.
Sie dürfen dann aufgrund einer Nichtleistung vom Vertrag zurücktreten, § 323 BGB.


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