Kaum ein Verkehrsunfall geht friedlich und ohne Unfallgutachten über die Bühne. Gerade wenn es um die Schadensregulierung geht, kann es zu Streitigkeiten kommen: wer trägt die Schuld am Unfall? Handelt es sich um einen Unfall- oder Vorschaden? Wie viel Wert hat das Auto durch den Unfall verloren?

Klarheit über viele streitige Fragen kann ein Unfallgutachten schaffen.

Doch wann lohnt sich die kostspielige Beauftragung eines Sachverständigen wirklich und wer übernimmt die Kosten?

Sie benötigen Hilfe bei einem Unfallschaden?

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Wann brauche ich ein Unfallgutachten?

Selten herrscht bei einem Verkehrsunfall zwischen den Beteiligten Einigkeit. Es stellt sich zum einen die Frage, wer Schuld an dem Unfall trägt und zum anderen, welche Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind.

Ein Laie kann meist kaum beurteilen, welche Schäden tatsächlich entstanden und wie hoch diese zu beziffern sind.

Wer jedoch Schäden gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung geltend machen möchte, der muss diese auch detailliert benennen und beziffern können.
Zudem liegt die Beweislast beim Geschädigten.

Das bedeutet: Wer seine Schäden von dem Unfallverursacher ersetzt verlangen möchte, der muss im Zweifel beweisen, dass dieser für den Unfall verantwortlich und die gerügten Schäden auch auf den Unfall zurückzuführen sind.

In solchen Fällen ist es ratsam, einen Sachverständigen mit einem Unfallgutachten zu beauftragen. Der Sachverständige wird eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs vornehmen und ein Gutachten anfertigen. In diesem Gutachten benennt und beziffert er nicht nur die exakten Unfallschäden, sondern schätzt auch den unfallbedingten Wertverlust des Fahrzeugs.

Mit diesem Gutachten hat der Unfallgeschädigte gegenüber der gegnerischen Versicherung einen Nachweis für die infolge des Unfalls aufgetretenen Schäden.

Nichtsdestotrotz sollten Sie sich im Schadensfall von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite steht.

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Wer zahlt das Unfallgutachten?

Meist bleibt dem Geschädigten keine andere Wahl, als einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Schließlich zahlen die wenigsten Versicherungen ohne einen detaillierten Nachweis der Schäden.

Die Kosten des Unfallgutachtens möchte der Geschädigte selbstverständlich vom Unfallverursacher ersetzt haben.
Ist die gegnerische Partei allein für den Unfall verantwortlich, so kommt dessen Versicherung für alle unfallbedingten Schäden auf – dazu gehören auch die Kosten des Unfallgutachtens.

Oftmals bietet die gegnerische Versicherung an, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Dabei sollten Sie wissen, dass die Versicherung dies stets im Eigeninteresse anbietet. Daher sollten Sie nicht davor zurückschrecken, sich selbst um ein Gutachten zu kümmern. Dabei steht Ihnen frei, welchen Sachverständigen Sie mit dem Gutachten beauftragen.

Die Kosten für ein Gutachten werden in der Regel nur dann von der Versicherung übernommen, wenn es sich nicht um sog. „Bagatellschäden“ handelt. Das ist der Fall, wenn der Unfallschaden höher als ca. 750 EUR ist. Für Bagatellschäden unter 750 EUR kommen die meisten Versicherungen auch ohne Gutachten-Nachweis auf.

Lassen sich die Streitigkeiten außergerichtlich nicht beilegen und kommt es zu einem Zivilprozess, kann es vorkommen, dass ein neues Gutachten eingeholt wird.

Die Gegenseite hat das Recht das von der gegnerischen Partei vorgebrachte Gutachten zu beanstanden. Das wäre z.B. möglich, wenn sie der Auffassung ist, das Gutachten sei zu einseitig oder der Sachverständige nur mangelhaft qualifiziert. In diesem Fall beauftragt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen mit einem weiteren Gutachten.

Um das Risiko der Beanstandung zu reduzieren, sollten Sie das Unfallgutachten bestenfalls durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anfertigen lassen. So wird eine größtmögliche Professionalität und Neutralität gewährleistet.

Wurde von keiner Seite ein Gutachten in den Zivilprozess eingebracht, holt das Gericht bei streitiger Sachlage ggf. selbst ein Gutachten ein.

Beachten Sie: Die Erstellung eines Gutachtens gehört in diesen Fällen zu den gerichtlichen Prozesskosten. Die Kosten muss diejenige Partei tragen, die im Prozess unterliegt.